Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Hierbei sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereich ihrer gesetzlichen Befugnisse 
den Milikärbehörden, iede. geeignete Unterstützung zu leisten. 
M. G. S. 7 
Hierzu gehön Kan#unlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungs- 
besehle, die Weiterverbreilung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, die Sorge für die Be- 
folgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die Mittheilung über nicht bestellbare Befehle. 
Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marinereserve, Seewehr und 
Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten. 
KS. 119. 
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 
Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, 
während welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören, abgesehen von den nach 
§. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strasgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, 
nur Geldstrafen s zu 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. 
K. G. 5. 6. 
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— 
d 
Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrasung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in der 
Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer enthalten. 
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden durch 
die Militärbehörde vollstreckt. 
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein 
Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf 
Ansuchen der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu vollstrecken. 
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrasen erfolgt stets durch die Civilbehörde. 
Die Kosten werden aus Mililärfonds erstatlet.?) 
K. G. K. 7 
Abschnitt XX. 
Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
8. 120. 
Im Allgemeinen. 
. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des chandsturms siehe §§. 20 und 100; über Bezeichnung „aus- 
gebildete Landsturmpflichtige“ siehe §. 10 
Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ! bürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kon- 
trole und Uebungen unterworfen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II F. 31. 
Gesuche um Befreiung von der Besolgung des Aufrufs für die Dauer des Aufenthalts außerhalb 
Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender u. s. w. geführt wird siehe S. 100, 3 # bis c. 
. Ausmusterung vom Dienste im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren dauernden Aufenthalt 
im Auslande haben, auf Grund glaubhaster ärztlicher Zeugnisse siehe §. 100, 
5. a) Die Bestimmungen des §. 118, 3 visé finden auf die Landsurnopfichtchen mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter 
die letzte Jahresklasse des Landslurms einschließlich der nach §. 103, 9 eintretenden Falles 
zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf. 
G. v. 11. 2. 88. Arl. II. §. 29. 
b) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse sind von 
den ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde oder des gleich- 
!.— 
*idp- 
□ 
*) Lierzu gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum Cidil- 
gesängniß erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Ueberführung der Bestrasten dorthin in Folge Nichtbefolgung der 
Auffprderung zur Verbüßung der Sirafe nothwendig geworden ist.
	        
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