artigen Verbandes zu richten und finden im Uebrigen die Bestimmungen der §§. 122,
und 123 Anwendung.
Gesuche um Burückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
r) In Betreff, des Unabkö hkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Abschnitts XXII
auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im Besonderen sind Unabkömm-
lichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Bezüglich des zum Waffendienste vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahnpersonals
siehe S. 128, „ v.
· §. 121.
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
1. a) Die vom Aufrufe betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militär-
beamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine haben sich
innerhalb 48 Siunden nach Bekanntmachung des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter
„Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen
Bezirke sie ihren Aufenthalt haben. Befindet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben
sie sich unverzüglich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rück-
kehr nach Deutschland zuerst erreichen.
b) In gleicher Weise melden sich die ehemaligen Osfiziere, Aerzte und oberen Militärbeamten
des Friedens= wie des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, melche von dem
Aufrufe zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind,
sowie diejenigen ehemaligen Unteroffiziere des Friedensstandes des Hceres, welche mindestens
acht Jahre aktiv gedient haben, und der Marine, ohne Rücksicht auf die Dauer der akliven
Dienstzeit, welcke, obwohl von dem Aufruse nicht beiroffen, bereit sind, zum Dienst in
Offizierstellen freiwillig einzutreten.
T) Diejehigen der unter a und b bezeichneten Personen, welche bei ihrem Ausscheiden der
Marine angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung.
4) Die Einberufung zum Dienste erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando mittelst
Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung.
e) Diejenigen unter a und b bezeichnelen Personen, deren Unfähigkeit für den Dienst im
Landsturm 2c. militärärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stellvertretenden Infanterie-
Brigadekommandeur anerkannt wird, werden je nach den Verhälmissen bis zur Wieder-
erlangung ihrer Dienstsähigkeit bezw. für den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms
von einer weiteren Dienstverpflichtung im Landsturm befreit. Sie erhalten hierüber eine
Bescheinigung vom Bezirkskommandeur.
2. a) Die vom Aufrufe betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung der General-
kommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekannimachung in Sammelorte
zum Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind milzubringen. In den Sammelorten
werden namentliche Verzeichnisse der Eingetroffenen nach Truppentheilen 2c. und Jahresklassen
getrennt aufgestellt und den Transportführern zur Aushändigung an die Landsturm-
sormation u. s. w. mitgegeben.
b) Der Marine stehen zur Verfügung:
1. alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr zum
Landsturm übergetreten sind;
ferner, und zwar nur aus den Bezirken des I., II., IX., J. und XVII. Armeekorps:
2. alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben,
3. diejenigen Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern,
welche aus dem Beurlaublenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten sind.
c) Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen ersolgt in der Regel erst bei der Landsturm-
sormation u. s. w.
4) Ergiebt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit anhallende
Dienstunfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation u. s. w. die Wieder-
enllassung des betreffenden Mannes.