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3.
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Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve
zurückgestellt werden.
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstalthaft.
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung bezw. zur
Bildung von Ersatztruppentheilen einberusenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem in
§5. 83 und 99,, vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden.
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Zurückstellungs-
termine für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als
Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand
eingetreten ist.
Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienste einberufen sind, findet diese Bestimmung sinngemäße
Anwendung.
Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe S§. 116, 10 bezw. 117, .
Abschnitt XXIl.
Unabkömmlichkeitsverfahren.
KS. 125.
Unabkömmlichkeitsgründe.
Der nach §. 118, 4 n d 5 zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (See-
wehr) zweiten Aufgebots sowie der im §. 120, 5 zulässigen Zurückstellung der ausgebildeten Land-
sturmpflichtigen zweiten Aufgebots him'er die letzte Jahresklasse des Landsturms dürfen in erster
Reihe au solche Beamten theilhaftig werden, welche in ihren Civilverhältnissen für militärische Zwecke
wirksam sind.
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald eine Stellver-
tretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint.
Die Bescheinigung der Unablömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt nach näherer
Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher
der Civilbeamte angeslellt ist.
Zür das dienstliche Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehenden
Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die Bescheinigung der Unabkömmlich-
keit aus.
Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeitsbescheinigungen
versehen werden:
3) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln stehenden
kautionspflichtigen Beamten von Staatskassen, einzeln stehende Geistliche und Volksschul-
lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lootsen;
b) durch die Ober-Postdireklionen nach Genchmigung des Reichs-Postamts die etatsmäßigen
Post= und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen Post= und Telegraphendienste
beschäftigten Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im Ausnahmefalle.")
Vom Waffendienste werden zurückgeslellt:
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth-
wendigen Beamten und sländigen Arbeiter;
b) vorläufig (§F. 128,8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständigen
Arbeiter. -
Ueber das Verfahren siehe §. 128.
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht sich diese
Bestimmung im Allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung des Betriebs während der
*) In den Slaaten mil eigener Lost= und Telegraphenverwallung erfolgt die Bezeichnung der zur Ausstellung
Unabkömmlichkeilsbescheini berechtigten Behörden durch die beireffenden Ministerien.
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