Muster 1. – 100 4
:
Die Kassittrsschsigen unterlicgen in Friedenozeiten keiner militärischen
Kont
2. Sie t in Fällen auberorbeulihe *- zur Ergänzung des
Hceres und der Marine herang
3. Die Einziehung erfolgt elssanke 2 der Neel nach Jahredklossen.
4. a) Die Mannschaften der ausgerusenen Jahresklassen unterliegen den für
die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschriften; insbesondere
sind dieselben den Milttärstrasgesenen und der Disziplinarstrasordnung
unterworfen:;
d) dieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Betanmt=
machung angegebenen Zeit bel der Crisbehörde ihres Aufenthalts
zur Landsturmrolle an:
) Landsturmoslichtige, welche sich im Uusland ausholten, haben sich
beim Giollvorsitzenden ihres Wohnsitves oder in Ermangelung des
letzteren bei dem Cioilvorsienden zu wee, dessen Bezir# fie bei der
Nücklehr nach Teutschland zuerft erreichen.
it Erlaß der Kalserlichen Berordnung, durch weiche der Land-
sturm ausgelost wird, hört die flicht zum Dienkteintein für die mm
Landsturm br Mannschaften, welche nicht zum akiiven Dienste
einberusen, a
daß sie in cinem t Lande eine ihren ench
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbemeibender u. f. w. erworben
habrne können für die Dauer ihres Ausenthalts außerhalb Europa#
Befolgung des Aufruss des Landsturms befreit werden;
d) Eart Gesuche sind an den Cioilvorsitzenden der Ersapkommassion
enigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller
* 5 Landseurm überwiesen find:
) dle hierauf ersolgten Entscheldungen sind endgülrige:
d) nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig.
Mit dem 81. März desienigen Lalenderjahrs, In welchem das neunund=
dreihigste Lebensjahr vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Land-
sturm zweiten hsgebone
Die Landsturmoslicht im zweiten #usgebot erlischt mit dem vollendelen
santundwier#unsern Lebensjahr, ohne daß es dazu einer besonderen Ver-
fügung bedarf.
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