Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

Muster 1. – 100 4 
  
  
: 
Die Kassittrsschsigen unterlicgen in Friedenozeiten keiner militärischen 
Kont 
2. Sie t in Fällen auberorbeulihe *- zur Ergänzung des 
Hceres und der Marine herang 
3. Die Einziehung erfolgt elssanke 2 der Neel nach Jahredklossen. 
4. a) Die Mannschaften der ausgerusenen Jahresklassen unterliegen den für 
die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschriften; insbesondere 
sind dieselben den Milttärstrasgesenen und der Disziplinarstrasordnung 
unterworfen:; 
d) dieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Betanmt= 
machung angegebenen Zeit bel der Crisbehörde ihres Aufenthalts 
zur Landsturmrolle an: 
) Landsturmoslichtige, welche sich im Uusland ausholten, haben sich 
beim Giollvorsitzenden ihres Wohnsitves oder in Ermangelung des 
letzteren bei dem Cioilvorsienden zu wee, dessen Bezir# fie bei der 
Nücklehr nach Teutschland zuerft erreichen. 
it Erlaß der Kalserlichen Berordnung, durch weiche der Land- 
sturm ausgelost wird, hört die flicht zum Dienkteintein für die mm 
Landsturm br Mannschaften, welche nicht zum akiiven Dienste 
einberusen, a 
daß sie in cinem t Lande eine ihren ench 
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbemeibender u. f. w. erworben 
habrne können für die Dauer ihres Ausenthalts außerhalb Europa# 
Befolgung des Aufruss des Landsturms befreit werden; 
d) Eart Gesuche sind an den Cioilvorsitzenden der Ersapkommassion 
enigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller 
* 5 Landseurm überwiesen find: 
) dle hierauf ersolgten Entscheldungen sind endgülrige: 
d) nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
Mit dem 81. März desienigen Lalenderjahrs, In welchem das neunund= 
dreihigste Lebensjahr vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Land- 
sturm zweiten hsgebone 
Die Landsturmoslicht im zweiten #usgebot erlischt mit dem vollendelen 
santundwier#unsern Lebensjahr, ohne daß es dazu einer besonderen Ver- 
fügung bedarf. 
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