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Anlage 3 zu § 166.
Anhalt
für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der
militärischen Kontrole.
Einleitung.
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jede männliche,
im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre stehende dem Deutschen Reiche an-
gehörige Person sich im Besitz eines Militärpapiers befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Aller vom vollendeten 20. bis zum
vollendeten 31. Lebensjahre zu erftrecken.
I. Abschnitt.
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüsung derselben zu verfahren ist.)
(Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.)
1. Annahmescheine.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist, daß er den ihm
obliegenden Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen ist.
Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III. A. zu verfahren.
2. Ausmusterungsschein (in Buchform).“)
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen.
3. Ausschließungsschein #n Buchform).“##)
Wie vorstehend zu 2
a) Bis zum Inkraftirelen des Gesetzes, betressend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888,
runt ½ die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe, bei denselben ist vermerkt, unter welchen Voraussetzungen
diesen en zuch weiter als Legitimation dienen:
te etvelckset
tft als legitimirt zu belrachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß Inhaber vor
dem 14.. 4 1 oss zur Ersatzreserve II übergeführt ist, anderenfalls ist nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
II. Ersagre) erveschei
nhaber gehor zum Landsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legilimirt
zusehen
III. s
Inha er Ist als legilimirt zu erachlen, wenn sich auf bem Scheine der Vermerk befindel, daß Inhaber vor
dem 14. Februar 1888 aus dem S'rwehrverhältniß entlassen
Anderenfalls Pv6. Cegen denselben nach Abschnitt III. A. 14 verfahren
b) In Elsaß-Lothringen gelangten bei Einführung der Niktär SFiah--astruntion als Ausweis über die Befreiung
uom Militärdienste ü„Militär--Befreiungsscheine“, von der damaligen Departements--Ersatzkommission vollzogen,
zur Ausgabe-
Die Inhaber solcher Scheine sind als legitimirt zu erachten.
*“) Früher in Größe eines halben Bogens.
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