Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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4. Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienste.*) 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine eingetragene Zumück- 
stellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Anderensalls ist nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
5. Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, 
a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen und 
dies aus dem Passe ersichllich ist; oder 
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 1. Aufgebols 
übergetreten ist; oder 
J) wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebols 
ohne Weiteres erfolgt, — sofenn eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt 
war. (War solche Zurückversetzung in jüngere Jahrcsklassen verfügkt, so muß Inhaber auch 
während dieser Zeit ausweisen, daß er den Meldepflichten (siehe a) nachgekommen ist): 
4) wenn sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem Heere aus- 
gestoßen“ befindet. 
Anderenfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
6. Landsturmschein (in Buchform). . 
Inhaber unterliegt leiner mililärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
7. Loosungsschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III. B., zu b 
gegen den Inhaber nach Abschnilt III. A. zu verfahren. 
8. Marine-Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß“. 
9. Marine-Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden 
Vermerke befindet: - 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus der Marine ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeilpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertrilt zum Landsturm 2. Aufgebots ohne 
Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach 
Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
4tt Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
10. Meldescheine zum freiwilligen Eintritte. 
Inhaber ist bis zum Ablaufe der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichnelen Gülligkeitsdauer 
als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen Alter 
(Kalenderjahr, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird), so ist mit ihm nach Abschnitt II. 3. 
zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Aller noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe einstweilen 
keiner weiteren Kontrole. 
*) Seestenerleute weisen die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste durch das Befähigungszeugniß zum 
Seesteuermann nach; eine erfolgte Zurückslellung wird jedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt, sondern durch die Ersatz- 
kommission in besonderer Bescheinigung ertheilt.
	        
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