Ruhm und Hunger. 99
wicklung derselben Anregungen zu geheimen Provinzialtagen, seit
dem Jahre 1848 zu einem preussischen Landtag, endlich seit
Königgrätz zu einem deutschen Reichstag ausgedehnt wurde,
setzte die nationalliberale Partei ihren Ruhm darein, durch einen
eisernen Militäretat den Untertlianenverstand wiederum in seine
Grenzen einzuschliessen und die Nation dem ldeal einer stillen
Brüdergemeinde nahe zu bringen.
Man nennt die französischen Revolutionäre die Erfinder
der Conscoription, der allgemeinen Wehrpflicht, des Volks
in Waffen. Der Ruhm der Entdeckung gehört jedoch König
Friedrich Wilhelm I. an, welcher die Idee zuerst mit Meistergriff
erfasst und bis ins äusserste Detail durchgeführt hat. In
den ersten zwanzig Jahren seiner Regierung überliess er es den
Commandeuren seiner Regimenter und deren Sendboten, das Land
wie einen Jagdgrund zu durchziehen und mit List, Geschick
oder Gewalt sich einander die Rekruten abzufangen; das Cantonreglement
vom 18. Mai 1733 brachte aber in die Ausführung
des Grundsatzes, dass jeder männliche Einwohner des Landes
ohne Rücksicht auf den Stand seiner Eltern zum Soldaten geboren
und ihm zum Dienst verpflichtet ist, Methode. Jedem
Infanterie-Regiment wurden 5000, jedem Cavallerie-Regiment
1800 Feuerstellen als Bezugsquelle für ihre Ergänzungen und
jeder Compagnie in diesem Gehege ihr eigner Antheil zugewiesen.
So gehörte nun jedes Haus im Lande einer bestimmten
Compagnie an; die in demselben geborenen Knaben wurden in
die Compagnie-Rolle eingetragen und die Eltern erhielten zur
Erinnerung an die Verpflichtung ihres Neugeborenen eine rotlıe
Binde. Beim Heranwachsen wurden die Knaben öfters gemessen;
von der Confirmation an, wo sie den Soldateneid zu leisten
hatten, waren sie der Aufsicht ibrer bürgerlichen Obrigkeit entzogen
und nur der Gerichtsbarkeit ihres Regiments unterworfen.
Ohne Erlaubniss ihres militärischen Obern durften sie sich nicht
von ihrem Ort entfernen, kein Gewerbe anfangen, nicht heirathen,
keinen Haushalt einrichten; wer sich dem Dienst durch Flucht
ins Ausland entzog, dessen Erbtheil wurde eingezogen und die
Eltern kamen noch in besondre Strafe. In derReife des Alters
wurden die Enrollirten eingestellt, auf unbestimmte Zeit, so
lange sie der Befehlshaber brauchte, verpflichtet und Niemand,
der das Maass hatte, blieb verschont.
Pr