Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8  101.

!  Art.  30  enthält  die  besonderen  Vorschriften,  die  in  den  Fällen  des  Art.  29  für  die
Beschlußfassung  in  den  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  gelten.

IX  Die  Ziffern  1—3  entsprechen  in  der  Hauptsache  dem  bisherigen  Rechte.  Jedoch
bemißt  sich  der  Kreis  der  Höchstbesteuerten  (Ziff.  1)  sowie  die  Berechnung  der  Stimmen  in
der  Gemeindeversammlung  (Ziff.  3)  nicht  mehr  nach  den  wirklichen  Steuern,  sondern  nach
den  Steueransätzen,  die  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  24—  26  für  die  Berechnung  und
Verteilung  der  Gemeindeumlagen  maßgebend  sind.  Näheres  hierüber  s.  unten  §§  102,  103.

AI  Die  Ziff.  4  (Beschwerderecht  der  Höchstbesteuerten)  ist  dem  bisherigen  pfälzischen  Rechte
(pfälzische  Gemeindeordnung  Art.  37  Abs.  IV,  V)  entnommen.  Die  Beschwerde  geht  an
das  Bezirksamt;  sie  ist  an  eine  Notfrist  von  14  Tagen  gebunden.

8  102.

1Um  festzustellen,  ob  der  Fall  des  Art.  30  Ziff.  1  vorliegt  und  wie  er  gestaltet  ist,
sind  die  5  Umlagenpflichtigen  mit  den  größten  Steueransätzen  (die  „Höchstbesteuerten“)  zu
ermitteln  und  nach  der  Größe  ihrer  Steueransätze  zu  ordnen.  Beträgt  der  Steueransatz  des
hiernach  ersten  Höchstbesteuerten  mehr  als  ½  der  Gesamtsumme  der  Steueransätze  (Art.  26),
so  ist  dieser  Höchstbesteuerte  allein  bevorrechtigt.  Beträgt  dessen  Steueransatz  nicht  so  viel,
überschreiten  aber  die  Steueransätze  des  ersten  und  des  zweiten  Hochstbesteuerten  zusammen
jenes  Drittel,  so  sind  diese  beiden  Pflichtigen  bevorrechtigt  usw.

II  Betragen  die  Steueransätze  der  5  Hochstbesteuerten  zusammen  nicht  mehr  als  jenes
Drittel,  so  kommt  Art.  30  Ziff.  1  überhaupt  nicht  zur  Anwendung.

8  103.

!Nach  Art  30  Ziff.  3  muß  in  den  Fällen  des  Art.  29  in  der  Gemeindeversammlung
schriftlich  abgestimmt  werden.  Die  schriftliche  Abstimmung  erfolgt  nach  der  Gemeindeordnung
Art.  149  Abs.  II  dadurch,  daß  die  Stimmen  für  und  gegen  den  Antrag  durch  Unterschrift
der  Abstimmenden  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.

II!  Die  Abstimmung  erfolgt  nach  Steuerstimmen.  Ein  Steueransatz  von  nicht  mehr  als
25  —X¾  verleiht  1  Stimme,  ein  Steueransatz  von  mehr  als  25  &¾  bis  zu  50  —+M  2  Stimmen,
ein  Steueransatz  von  mehr  als  50  &  bis  zu  75  +&  3  Stimmen  usw.  —  Niemand
darf  jedoch  mehr  Stimmen  als  ½  der  Zahl  sämtlicher  stimmberechtigten  Personen  haben.
Bruchteile,  die  sich  bei  der  Berechnung  dieses  Drittels  ergeben,  bleiben  außer  Betracht.