Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Seilage 
IK 4l #es Cratral-Blattes für das Deutsche Veich. 
Berlin, Freitag, den 27. September 1901. 
  
  
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm- (Vord-Oftsee.) Kanal.) 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Jeder Schiffsführer, der den Kanal befährt, muß einen auf Verlangen ihm auszuhändigenden 
Abdruck dieser Betriebsordnung, die auch für das Rechtsverhältnih zwischen der Kanalverwaltung und ihm 
bezw. seinem Rheder maßgebend ist, an Bord haben und ist für die genaue Befolgung ihrer Vorschriften 
sowie derjenigen des in Anlage 7 beigefügten Zollregulativs für den Kaiser Wilhelm-Kanal durch bie lerr. "n 
gesammte Besatzung seines Fahrzeugs verantwortlich. 
Das Deutsche Reich übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Ersatzleistung für Schäden, welche die 
Schiffe im Kanal, auf den beiderseitigen Rheden oder in den Vorhäfen oder auf den am Kanal liegenden 
Schiffsliegeplätzen erleiden, selbst wenn ein Verschulden der Kanallootsen oder anderer Angestellter der 
Kanalverwaltung dabei in Frage kommt. 
Für die Rechtsstreitigkeiten, welche aus Anlaß der Fahrt durch den Kanal zwischen der Kanal- 
verwaltung und dem Schiffer, dem Rheder oder sonstigen am Schiffe Betheiligten anhängig werden, ist, 
Leferncht ein anderer Gerichtsstand im Inlande begründet ist, das Landgericht in Kiel in erster Instanz 
zuständig 
8. 2. 
Der Kanal darf von Schiffen aller Nationen nach Zahlung der in dem dieser Betriebsordnung 
beigefügten Tarif festgesetzten Abgaben — bezw. nach Lösung eines Passirscheins (s. Anlage 2 Abschnitt II) 
— bei Tag und bei Nacht befahren werden, sofern folgende Dimensionen nicht überschritten werden: 
sang 8 Meter. . . — 26,24 Fuß 
grõßte Breite: 20 Meter. — 65,6- - 
Länge:135Meter...--«F - englisches Maß 
Mastenhöhe: 40 Meter 
über der Wasserlinie. 
Fremde Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge dürfen in den Kanal nur nach vorgängiger, auf 
diplomatischem Wege zu erwirkender Genehmigung einlaufen. 
. 83. 
131,2 
Die Kanalverwaltung behält sich vo 
a) offene oder nicht voll gedecker Fahrzeuge, wenn sie nicht mindestens 0,50 m Freibord 
haben, 
Die den Kanalpolizeibezirk 2c. betressenden „Vorbemerkungen“ sind hier nicht mil abgedruckt. 
. 59
	        
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