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b) Schife 7 eine Deckslast führen, welche ihre Stabilität oder Mansvorirfähigkeit erheblich
eeinträchtigt,
T) Schiffe, deren mangelhafte Manövrirfähigkeit im Kanal erfahrungsmäßig oder nach vor-
genommener Probe feststeht, oder die in Bezug auf ihr Schiffspersonal zu Bedenken
Anlaß geben,
ganz zurückzuweisen oder ihre Zulassung zur Kanalfahrt von der Erfüllung bestimmter Bedingungen
abhängig zu machen (vergl. auch §. 5). çl
S. 4.
Bagger, Kastenschuten und andere von der gebräuchlichen Schiffsform abweichende schwimmende
Gefäße oder Maschinen dürfen nur mit besonderer, für jeden einzelnen Fall nachzusuchender Genehmigung
des Kaiserlichen Kanalamts und unter genauer Beobachtung der von diesem festzusetzenden Bedingungen
und Vorschristen durch den Kanal geführt werden, Flöße unter keiner Bedingung.
. 6.
Dampfer haben regelmäßig beim roe des Kanals ihre eigene Maschinenkraft zu
benutzen, jedoch bleibt der Betriebsleitung (Betriebsdirektor, Hafenkapitäne) das Recht vorbehalten, in
besonderen Fällen, namentlich, wenn die eigene Geschwindigkeit eines Dampfers im Kanal nicht 8 km in
der Stunde erreicht, sein Durchschleppen anzuordnen oder einen oder mehrere Begleitdampfer zur event.
Hülfeleistung mitzugeben, wofür die tarismäßigen Gebühren zu entrichten sind.
Was hier, wie überhaupt in dieser Betriebsordnung für Dampfer angeordnet ist, gilt ebenso
für alle durch Maschinen bewegten Fahrzeuge, mögen jene durch Elektrizität, Benzin, Petroleum oder
sonstwie getrieben werden.
S. 6.
Segelschiffe, welche
a) den ganzen Kanal durchfahren wollen, ohne Ansehung ihrer Größe, .
b) nach Orien am Kanal oder den mit ihm in Verbindung stehenden Wasserstraßen fahren
oder daher kommen, und mehr als 35 Registertons Brutto-Raumgehalt haben,
unterliegen dem Schleppzwange.“)
§S. 7.
Segelschiffe, die nicht geschleppt werden, dürfen sich nur bei mehr als halbem Winde der Segel
bedienen, anderenfalls müssen sie treideln. Allen Dampfern müssen sic, und zwar stets nach Steuerbord
answeichen. mITITTI
Das Segeln bei Nacht**) und bei unsichtigem Wetter, sowie das Kreuzen im Kanal wie im
Fahrwasser der Kanalrheden ist verboten, Treideln nur erlaubt, soweit es durch Menschenkraft
möglich ist. .
§. 8.
Alle den Kanal befahrenden Schiffe, soweit sie nicht durch §. 9 besonders davon befreit sind,
sind dem Lootsenzwang unterworfen.
b geschleppte Schiffe außer dem Führer des Schleppdampfers oder dem auf diesem befind-
lichen Lootsen noch besondere Lootsen haben müssen, entscheidet die Kanalverwaltung.
.9.
Befreit vom Lootsenzwange sind nur biinkten Segelschiffe, welche dem Schleppzwange nicht
unterliegen, sowie kleine offene oder halbgedeckte Dampf= und Motorboote und Ruderboote; jedoch
ist der Betriebsdirektor befugt, weitere Befreiungen widerruflich eintreten zu lassen.
Die Führer der vom Lootsen zwange befreiten Fahrzeuge haben allen ihnen
begegnenden oder sie überholenden größeren Fahrzeugen und Schleppzügen ohne besondere
Aufforderung rechtzeitig und soweit irgend möglich auszuweichen, auch den an sie
ergehenden Anweisungen der Kanalpolizeibeamten, insonderheit der Kanalmeister und
Lootsen pünktlich und unbedingt Folge zu leisten.
Die besonderen Vorschriften über das Schleppen von Fahrzeugen durch den Kanal s. unter Abschnitt VIII 88. 46- 60.
*) Unter „Nacht“ im Sinne dieser Betriebsordnung ist die wons zu verstehen, während deren die Kanalbeleuchtung
im Betrieb ist, unter „Tag“ die übrige Zeit.