Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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8. 19. 
Segelschiffe haben sämmtliche Segel festzumachen, die Ragen über Backbord scharf anzubrassen, 
den Klüverbaum einzunehmen, eine genügend starke Schlepptrofse bereit zu legen und sich überhaupt klar 
zum Eingeschlepptwerden zu machen. 
§. 20. 
Im Uebrigen sind folgende Vorbereitungen zu treffen: 
Schiffe von mehr als 50 Registertons Brutto-Raumgehalt müssen einen Bug= und einen 
genügend starken gechanke zum Fallen bereit halten (vergl. §. 22 Abs. 3 und §. 38); 
sämmtliche Boote sind einzuschwingen bezw. aufzutoppen, mit Ausnahme eines, welches 
zum sofortigen Ausfahren von Leinen und zu Rettungszwecken bereit sein muß. Dieses ist 
entweder an der Steuerbordseite ausgeschwungen zu halten oder im Schlepp zu führen; 
. die Stängen sind zu streichen, wenn sie höher als 40 Meter über Wasser sind; 
. der Großtopp ist mit einer Flaggleine oder Jolle zum Heißen von Laternen und Ball- 
signalen zu versehen; 
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5. an beiden Seiten, vorn und achtern, sind für das Einlaufen und Durchschleusen Leinen 
mit aufgesteckten Wurfleinen sowie an den Schiffsseiten Fender bereit zu halten, welche 
jedoch nicht aus einem versinkbaren Material angefertigt sein und keine hervorstehenden 
Metallbeschlagtheile haben dürfen: 
6. Dampfschiffe müssen ihre Dampffeuerspritze mit genügenden Schlauchlängen zum sofortigen 
Gebrauche bei etwa ausbrechendem Feuer bereit halten; 
¾r- Geladene Geschütze sind zu entladen; 
*e bezw. Sirene ist auf ihre sofortige Gebrauchsfähigkeit zu 
prüfen. 
Zum sofortigen Gebrauche sind ferner bereit zu legen: 
a) bei Tagfahrten: 
zwei schwarze Bälle oder Körper, von je 65 cm Durchmesser, welche auf mindestens 2 m 
Entfernung mit einander verbunden sind; 
b) bei Nachtfahrten: 
zwei 2mu„ Lichter, jedes von mindestens 25 cm Durchmesser, die ebenfalls auf mindestens 
22 m Entfernung mit einander zu verbinden sind, ferner einige weiße Laternen. Sämmtliche 
Laternen sind so unterzubringen, daß sie von außenbords nicht gesehen werden können. 
Abschnitt III. 
Einlaufen und Durchschleusen. 
§. 21. 
Lootspflichtige Dampfer und alle Schleppzüge dürfen nur unter Leitung von Kanallootsen in 
den Kanalpolizeibezirk einlaufen, Segelfahrzeuge aller Art — abgesehen von Nothfällen — ausschließlich im 
Schsepp von Dampfern der Kaualverwaltung. Fahrzeuge, welche eingeschleppt werden wollen, haben dies 
durch Setzen der Nationalflagge in dem der Kanalmündung zugekehrten Want des Großmastes bezw. 
in der Mitte der entsprechenden Reeling anzuzeigen. 
Müssen oder wollen sie auf der Rhede ankern, so darf dies nur auf einem der 
Ankerplätze geschehen. 
Nicht lootspflichtige Dampfer dürfen nur einfahren, wenn durch Signal die Einfahrt freigegeben ist, 
und zwar ausschließlich im Fahrwasser der Rhede und in diejenige Schleuse, die durch Signal 
(Anlage 1 Nr. 6 und 7) bezeichnet ist; sie haben hierbei allen Anordnungen, die ihnen von Beamten der 
Kanalverwallung ertheilt werden, unweigerlich nachzukommen. Größeren ebenfalls einfahrenden oder 
ausfahrenden Schiffen sowie Schleppzügen haben sie unter allen Umständen aus dem Wege zu gehen 
bezw. jene vorausfahren zu lassen. .
	        
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