Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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8. 22. 
Die Reihenfolge der Zulassung zur Einfahrt in den Kanal bestimmt sich im Allgemeinen nach 
der Zeit der Ankunft auf der Rhede; jedoch ist die Hafenbehörde berechtigt, davon abweichende Anord- 
nungen zu treffen. 
Zur Unterstützung beim Ein= und Auslaufen dienen Dampfer der Kanalverwaltung. Für diese 
Hülfsleistung werden besondere Gebühren nicht berechnet. 
Während des Einlaufens in die Vorhäfen sind Bug= und Heckanker zu besetzen und zum 
sofortigen Fallen klar zu halten. 
§. 23. 
Für die Feststellung und Zahlung der Kanalabgaben und Schleppgebühren und die Kontrole 
darüber, wie behufs der zollamtlichen Abfertigung, hat jedes den Kanal befahrende Schiff auf 
Verlangen eines Kanalpolizeibeamten in den Endschleusen oder an einer von jenem zu 
bestimmenden Stelle festzumachen. 
8. 25340. 
Die Ausfahrt aus der Schleusenkammer darf erst nach Aufforderung durch den 
diensthabenden Schleusenmeister, muß dann aber auch sofort erfolgen. Die Schraube ist 
dahe ganz langsam angehen zu lassen und die Zahl der Umdrehungen erst ganz allmählich 
zu steigern. . - 
Das Passiren einer beiderseits offen stehenden Schleusenkammer darf nur mit 
möglichst langsamer Fahrt erfolgen. 
Abschnitt IV. 
Fahrt durch den Kanal. 
Bezüglich des Ausweichens, der Führung von Lichtern u. s. w. gelten die Bestimmungen der 
Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See vom 9. Mai 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 203, 462), bezüglich der Lootsendampferfahrzeuge die Bestimmungen der Kaiserlichen 
Verordnung vom 10. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) mit den aus dieser Betriebsordnung sich 
ergebenden Modifikationen und der Maßgabe, daß das im Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 1897 
zugelassene zweite Topplicht während der Kanalfahrt im Großtopp geführt werden muß, wobei indeß 
von genauer Beachtung der zu a und e dieses Artikels vorgeschriebenen Höhenmaße 
abgesehen werden kann. 
S. 25. 
Die Fahrgeschwindigkeit über den Grund darf überall 15 km = 8,1 Seemeilen, bei Schiffen 
von mehr als 2000 Registertons Brutto und mehr als 5 m Tiefgang 12 km = 6,5 Seemeilen in der 
Stunde nicht überschreiten. 
Auch unter diese Maße muß sie in den durch hohe Ufer bei gewundenem Fahrwasser unüber- 
sichtlichen Strecken, ferner auf Anordnung der Betriebsleitung (Betriebsdirektor, Hafenkapitäne) oder auf 
Verlangen des Lootsen entsprechend ermäßigt werden, wenn dieser nach seinem pflichtmäßigen Ermessen 
von der gestalleten Fahrt Gefahren für die Kanalanlagen oder das Schiff befürchtet. 
8. 26. 
Außer den im §. 25 Satz 2 gedachten Fällen ist rechtzeitig die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern, 
gegebenen Falles die Maschine zu stoppen für das Passiren von: 
. entgegenkommenden Schiffen, 
Schiffen, welche festgemacht haben, 
Baggern und beladenen Baggerprähmen, 
mit Füllung der Bojen beschäftigten Gasprähmen, sowie bei der Taucherarbeit befindlichen 
Taucherprähmen (durch eine grüne Flagge kenntlich), 
Strecken, welche durch die Signale Anlage 1 Nr. 35 kenntlich gemacht sind, 
Fährbuchten, und zwar hier von den durch weißen Anstrich kenntlich gemachten Stangen 
der elektrischen Lichtleitung an bis zur Fährbucht selbst, 
SD 
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