2. bei Annäherung an in Thätigkeit befindliche Bagger, an die durch Signal bezeichnelen
Stellen (S. 26 Nr. 5) und Fähren, und zwar hier bei den durch weißen Anstrich kenntlich
gemachten Stangen ber elektrischen Lichtleitung'):
3. beim Eintritt in jede einzelne der zwischen km 27 und 31 sowie zwischen km 72 und 97
vorhandenen Kurven; -
und zwar geben in den Fällen zu 1—3 westwärts steuernde Schiffe einen, ostwärts
steuernde zwei schnell hinter einander folgende lange Töne.
Nicht lootspflichtige Dampfer dürfen die Absicht, in die Holtenauer Schleusen
ein zulaufen, durch die vorbezeichneten Signale zu erkennen geben.
g. 38.
Beim Insichtkommen von entgegenfahrenden Schiffen, beim Eintritt in die Weichen, vor den
Drehbrücken und der Pontonbrücke, sowie beim Einlaufen in die Binnenhäfen sind Bug= und Heckanker
zu besetzen und zum sofortigen Fallen klar zu halten.
S. 39.
Die Entfernung vom Vordermanne darf bei fahrenden Schiffen nicht weniger als etwa 1000 Meter
belragen, ist sie durch irgend welche vom Willen des Hintermanns unabhängige Umstände
vermindert, so ist sie möglichst bald durch Langsamfahren, schlimmstenfalls Stoppen wieder
auf jenes Maß zu bringen.
S. 40.
Verengungen des Fahrwassers durch Baggerarbeiten oder aus anderen Ursachen haben die west-
wärtls steuernden Schiffe und Schleppzüge in der Regel zuerst zu passiren. Glaubt jedoch ein ostwärts
steuerndes Schiff, welches starken Wind und Strom von hinten hat, an solchen Stellen einem entgegen-
kommenden Schiffe oder Schleppzuge, dem es unier den obwaltenden Umständen ein Leichtes ist, aus-
zuweichen bezw. zu stoppen, ohne eigene Gefährdung nicht ausweichen zu können, so hat es, um dies
anzuzeigen, das Warnungssignal Nr. 54 mit der Dampfpfeife oder Sirene zu geben, worauf das ent-
gegenkommende Schiff oder der Schleppzug mit 3 kurzen Tönen antwortet, stoppt bezw. ausweicht und
das ostwärts steuernde Schiff zuerst passiren läßt.
Abschnitt V.
Allgemeine Verbote.
S. 41.
Verboten ist:
1. das Ankern im Fahrwasser des Kanals mit Ausnahme unvermeidlicher Fälle auf An-
ordnung des Lootsen;
2. das Ueberbordwersen von Ballast, Kohlen, Asche oder sonstigen Gegenständen, welche das
Fahrwasser verschlechtern oder behindern können.
Ist etwas derartiges über Bord gefallen, so ist davon sofort dem Lootsen, unter
Angabe des Ortes und der Menge, Anzeige zu machen. Versuche zur Wiedererlangung
über Bord gefallener Gegenstände dürfen während der Fahrt nicht gemacht, können aber
auf Antrag von dem Kanalamt auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden;
die Vornahme von Schiffsreinigungsarbeiten und die Benutzung bezw. Entleerung der
Aborte auf den Schiffen während des Aufenthalts in den Schleusen und Binnenhäfen beie
Brunsbüttel und Hollenau;
das Schießen, Jagen, Fischen'“) und Baden im ganzen Kanalpolizeibezirk ohne vorherige
Erlaubniß der Kanalverwaltung;
*
*“v
*) Für die Fähre bei Kudensee (km 6,8) haben ostwärts sahrende Schisse das Signal erst dann abzugeben,
wenn die Kommandobrücke die Pfeiler der Eisenbahnbrücke bei Taterpfahl passirt.
*“) Das Verbot findet keine Anwendung auf die Ausübung privatrechtlicher Fischereigerecht-
same in den vom Kanal durchschnittenen öffentlichen Gewässern; für diese bleibt vielmehr kK. 18
der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Schleswig-Holstein vom
8. August 78397 (G. S. S. 370) maßgebend.