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Wenn vor den Drehbrücken Schiffe gleichzeilig an beiden Seiten derselben festgemacht haben, so
haben die von Osten kommenden Schiffe zuerst abzulegen, und die von Westen kommenden so lange zu
warten, bis jene vorbei sind.
§S. 45.
Festkommen und Havarien.
1. Ist ein Schiff festgekommen, det gewahrt es solche Havarie an Schiff oder Maschine, die
ein sofortiges Hallen bedingt, so hat es dies ihm sich rl* Schiffen durch schnell
auf einander folgende kurze Töne mit der Dampspseife sofort anzuzeigen und möglichst
schleunig an Signalen zu heißen:
a. bei Tage: 2 schwarze Bälle oder Körper senkrecht über einander und mindestens 2 m
von einander entsernt im Großtopp vorgeheißt;
bei Nacht: 2 rothe Licher senkrecht über einander und mindestens 2 m von einander
entfernt an derselben Stelle.
Die Bälle bezw. düäten s7 4 beschaffen und so angebracht sein, daß sie
von vorn und hinten gut zu sehen find
Die Seitenlichter und bei Dampfern auch die weißen Topplichter, sind zu löschen
bezw. zu bedecken.
Auch nachdem vorstehendes Signal gezeigt ist, sind beim Herannahen von
fahrenden Schiffen fortwährend kurze Töne mit den Dampfpfeise als Warnungs-
signal zu geben.
. Nur den Beamten der Kanalverwaltung steht das Recht zu, die für das Loskommen fest-
gekommener oder die Hebung gesunkener Schiffe nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen
und Hülfsmittel zu requiriren. Die etwa durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten fallen
dem Schiffe zur Last.
Hullsleistung, durch andere Schiffe als die der Kanalverwaltung ist nur mit besonderer
dernehmigung der Kanalbeamten gestattet. Etwaigen Requisitionen dieser haben jene Folge
zu I
Ueber das Vorbeifahren anderer Schiffe s. 8. 364.
Abschnitt VII.
Auslaufen aus dem Kanal.
8. 45 à.
das Auslaufen aus dem Kanal gelten folgende Vorschriften:
Es ist in diejenige Schleuse einzufahren, die durch Signal 6 oder 7 bezeichnet
ist und zwar mit möglichst geringer Fahrt.
Steht keins dieser Signale, so ist rechtzeitig zu stoppen und gegebenen Falles
nach Anweisung der Kanalverwaltung festzumachen.
Die Vorschriften der §§. 23 und 23a sind auch hier streng zu beachten; keinen-
falls darf die Schleuse vor Abgabe des zweiten Anmeldezettels (s. Anlage 2
Abschnitt II §S. 1) verlassen werden.
S
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Eꝛ
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Abschnitt VIII.
Vorschriften für das Schleppen von Fahrzeugen.
8. 46.
Zum Schleppen von Segelschiffen und anderen nicht mit eigenem ausreichenden Motor versehenen
Schiffsgesäßen durch den Kanal gegen Zahlung eines nach dem Tarif Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. II
sich berechnenden Schlepplohns hält die Kanalverwaltung eine Anzahl von Schleppdampfern bereit,
die an den beiden Eingangspunkten des Kanals stationirt sind. Es wird jedoch keinerlei Gewähr
dafür übernommen, daß stets und unter allen Umständen geeignete Schleppdampfer in
genügender Zahl an der Bedarfsstelle vorhanden sind.