Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Fahrzeuge, die einen Schleppdampfer für sich vorher bestellt haben, werden vor 
allen anderen der Reihenfolge der Anmeldung nach berücksichtigt; sie haben jedoch, wenn 
sie nicht mindestens zwei Stunden nach der in der Anmeldung angegebenen Zeit klar zum 
Geschlepptwerden sind, für jede weitere — angefangene oder volle — Stunde ein Warte- 
geld nach dem Tarif Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. II2 zu entrichten. 
Die Führer und Steuerleute dieser Schleppdampfer üben zugleich die zollamt- 
liche und innerhalb der ihnen ertheilten Befugnisse die polizeiliche Aufsicht auf allen 
Fahrzeugen ihrer Schleppzüge aus. 
§S. 47. 
Wenn ein zu schleppendes Schiffsgefäß nicht für sich allein einen besonderen Schleppdampfer 
beansprucht, oder nach dem allein maßgebenden Urtheile der Eingangs-Hasenbehörde wegen seiner Dimen- 
sionen oder wegen seiner für die Fahrt im Kanal nicht genügenden Manövrirfähigkeit nicht für sich 
allein geschleppt werden muß — was bei Leichtern, Prähmen und Kastenschuten regelmäßig 
anzunehmen ist —, so wird es in einen der regelmäßigen bezw. nach Bedarf im Kanal verkehrenden, 
von Dampfern der Kanalverwaltung geführten Schleppzüge eingereiht. 
§. 48. 
An den Sonntagen, den beiden Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, dem Neujahrs- 
tage, Charfreitage, Himmelfahrtstage, dem allgemeinen Buß= und Bettage sowie am Geburtstage des 
Deutschen Kaisers werden Schleppzüge in der Regel nicht abgelassen, besondere Schleppdampfer nur aus- 
nahmsweise auf genügend begründeten Antrag gestellt. 
Für die Nacht machen die Schleppzüge der Kanalverwaltung regelmäßig fest. 
§. 49. 
Der Schiffsführer, der sein Fahrzeug in einem Schleppzuge der Kanalverwaltung durch den 
Kanal geschleppt haben will, hat dies dem dienstihuenden Hafenmeister anzuzeigen, der ihm möglichst 
sofort die Zeit des Abganges des Schleppzugs, in den sein Fahrzeug eingereiht werden soll, mittheilt. 
Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Fahrzeug zur angegebenen Zeil nach Vorschrift 
des 8. 19 Har zum Geschlepptwerden ist und die Schleppgebühren bezahlt sind. 
Die Schlepptrossen sind von den zu schleppenden Schiffen selbst in einer den zu stellenden An- 
sprüchen genügenden Beschaffenheit vorzuhalten. 
S. 50. 
Die Schleppzüge werden in den Binnenhäfen zu Brunsbüttel und Holtenau durch den dienst- 
thuenden Hafenmeister zusammengestellt, dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. Der 
Hasenmeister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzuge selbst elwa beizu- 
gebenden Kanallootsen zu setzen find " 
§. 51. 
Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den Ober- 
eiderseen (m 65—70,8) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden wünschen, 
haben dies, unter genauer Angabe der Namen des Schiffes und seines Führers, der Plätze, woher und 
wohin sie geschleppt werden wollen und des Brutto-Raumgehalts (in Registertons) mit dem Hinzufügen, 
ob ganz, theilweise oder nicht beladen, bei der nächsten Fernsprechstelle am Kanal zu beantragen. Die 
Anmeldung darf erst ersolgen, wenn das Schiff segelfertig ist. 
Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheide angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum Geschleppt- 
werden zu machen (§. 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem dem Fahr- 
wasser zugekehrten Want des Großmastes zu heißen. 
Beim Herannahen des Schleppzugs, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses auf 
einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife des Schleppdampfers, die Schlepptrosse 
klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner Aufnahme 
der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der übrige Schiffs= 
verkehr im Kanal behindert wird.
	        
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