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8. 63.
Einer gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliegt ieden den Kanal befahrende Schiff, welches im
Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest oder von Gelbsieber an Bord gehabt
hat, oder auf welchem ein auffälliges Sterben unter den Ratten beobachtet ist, oder welches
aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet worden ist, in
den Quarantäneanstalten zu Voßbrock bezw. Cuxhaven nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden
— soweit es sich um Gelbfieber handelt, jedoch nur in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Seplember —.
Diese Schiffe werden erst nach Vollziehung dieser Lontrole zur Einfahrt in den Kanal zugelassen.
Die Führer dieser Schiffe sind verpflichtet, die ihnen für die Fahrt durch den Kanal auferlegten Ver-
haltungsmaßregeln genau zu beachten und den hierauf gerichteien Anordnungen der Lootsen und etwa
besonders beigegebenen Begleiter unweigerlich Folge zu leisten.
Abschnitt X.
Beschwerden.
8. 64.
Etwaige Beschwerden über die Beamten oder die Einrichtungen des Kanals sind schriftlich beim
Kanalamte, dem Betriebsdirektor oder den Hafenkapitänen zu Holtenau und Brunsbüttel anzubringen, bei
letzteren find sie in ein dort ausliegendes Beschwerdebuch einzutragen.
Kiel, den 29. Juli 1901.
Kaiserliches Kanalamt.