Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Erläuterungen zu den Tarifen. 
1. Passagier- und Lustfahrzeuge sowie Kriegsschiffe gelten stets als beladene Fahrzeuge. 
2. Dampfschiffe (Motorboote) sowie Ruderboote zahlen, wenn sie einen ordunugsmäßigen 
Schleppzug benutzen, die gleichen Schleppgebühren wie Segelfahrzeuge. 
3. Lustfahrzeuge, Baggerschuten und Schleppdampfer fahren nicht im Küstenfrachtverkehr. 
Schleppdampfer gelten als „leer“, sofern sie nicht eigene Ladung haben. 
.Die nach Vorstehendem zu entrichtenden Abgaben werden je für sich auf volle 10 Pfennig in der 
Weise abgerundet, daß Beträge unter 5 Pfennig garnicht, von 5 Pfennig ab für volle 10 Pfennig 
gerechnet werden. 
Desgleichen werden Bruchtheile von einem halben Registerton und mehr für ein volles 
Registerton gerechnet, kleinere Bruchtheile außer Ansatz gelassen. 
Bei der Feststellung des Gesammtbetrags der zu entrichtenden Abgaben für den Durchgangsverkehr 
werden Bruchtheile einer Mark nach ohen auf volle Mark abgerundet. 
. In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der sämmtlichen Betriebseinrichtungen 
des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen den Lootsenstationen Brunsbüttel, Nübbel und Friedrichs- 
ort mit einbegriffen. 
Den aus der Nordsee kommenden oder dorthin gehenden Fahrzeugen wird das für die Strecke 
zwischen der Nordsee und Brunsbüttel zu zahlende Elblootsgeld auf die Kanalabgabe in Anrechnung 
gebracht; reicht die nach Tarif 1 zu zahlende Kanalabgabe zur Deckung des Elblootsgeldes nicht 
aus, so muß der Mehrbetrag an Elblootsgeldern nachgezahlt werden, sofern ein Elblootse verlangt wird. 
Wenn in der Anmeldung der Bestimmungsort nicht bestimmt angegeben werden kann 
(Schiff auf Ordre), sind stets die höchsten Gebühren zu erheben. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kanalabgaben beginnt beim Eintritt in die 
Schleusen. 
10. Für die Ausstellung einer Duplikatquittung werden 10 Pfennig erhoben. 
¶ 
5 
* 
Abrchmitt I1. 
Erhebung der Abgaben, Schlepplöhne und Lootsengelder. 
8. 1. 
Allgemeines. 
1. Die Zahlung aller Abgaben hat in der Regel bei den Eintrittsämtern") auf Grund des 
durch einen deuischen oder in Deutschland anerkannten fremden Meßbrief nachgewiesenen Netto-Tonsgehalts 
und der in zwei Ausfertigungen vorzulegenden Anmeldezeitel?), welche gleichzeitig als Quitlung dienen, 
zu erfolgen. Dabei ist derjenige Meßbrief maßgebend, der bei der Anmeldung zum Nachweise des Raum- 
gehalts vorgelegt und vom Nebenzollamt als gültig anerkannt worden ist. Von diesen Anmeldezetteln 
bleibt der eine bei der Hebestelle, der andere dient dem Schiffsführer als Ausweis während der Kanal- 
fahrt. Beim Verlassen des Kanals hat der Schiffsführer den zweiten Anmeldezettel nach Abtrennung der 
Quitlung entweder an den Kanallootsen bezw. den Führer des Schleppdampfers oder an den Schleusen- 
meister bezw. dessen Vertreter abzugeben. 
*) Nebenzollämter zu Brunsbüttel und Holtenau. 
4 *) Die Formulare zu den Anmeldungen werden dem Schiffsführer von den Kanallootsen oder dem Hebeamt 
in einzelnen Exemplaren unentgeltlich verabfolgt. Größere Mengen Anmelde-Formulare werden gegen Erstaltung der 
Druckkosten — 1.X für 100 Stück — von den Hebeämlern oder dem Kanalamte verabfolgt. 
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