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. 37.
Als bedingt tauglich sind anzusehen:
I. das Fett in den Fällen des 8. 34, ferner
II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphorüse sich befindet,
soweit es nicht nach §. 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen in endlich
III. der ganze Thierkörper (vergl. §. 38) mit Ausnahme der nach §. 35 etwa als untauglich
zu erachtenden Theile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt worden ist:
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, sofern hochgradige Abmagerung
nicht vorliegt und entweder
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Eingeweiden oder im
Euter vorliegen;
. Todthlaiöf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im 8. 33 Nr. 9 Anwendung zu
nden hat;
.Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im §. 33 Nr. 10 An-
wendung zu finden hat;
gelundheiteaschädliche Finnen im Sinne des §. 34 Nr. 2 bei Rindvieh, Schweinen,
Schafen und Ziegen, falls nicht die Bestimmung daselbst Anwendung zu finden hat:
jedoch mit Ausnahme des Falles, daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch
nachdem eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches in
Stücke von ungefähr 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist (vergl. §S. 40 Nr. 2).
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der finnigen Thiere und das Fett der
finnigen Rinder sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie bei sorgfältiger
Untersuchung finnenfrei befunden z
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S. 3
(1) Das als bedingt tauglich erkannte Fleisch 2 zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht,
wenn es der nachsiehend vorgeschriebenen Behandlung (vergl. auch §. 39) unterworfen worden ist:
I. das Fett durch Ausschmelzen:
in den Fällen zu F. 34;
II. das Feisch und das Fett
durch Kochen oder Dämpfen:
bei Tuberkulose in 1 Fällen zu F. 37 unter II und Ill Nr. 1;
b) durch Kochen, Dämpfen oder Pökeln:
1. bei Rothlauf der Schweine in den Fällen zu § 37 unter III. Nr. 2,
2. bei Schweineseuche und Schweinepest in den Fällen zu F. 37 unter I Nr. 3,
3. bei Finnen der Schweine, Schafe und Ziegen in den Fällen zu §. 37 unter
Nr. 4 mit der dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Thieren;
Tc) durch Kochen, Dämpfen, Pökeln oder Durchkühlen:
bei Finnen des Rindoiehs in den Fällen zu §. 37 unter III Nr. 4 mit der
dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Thieren.
(2) An Stelle des Kochens oder Pökelns kann sir Feit das Ausschmelzen treten.
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Die Behandlung des Fleisches behufs Banscharmachung zum Genusse für Menschen (§. 38)
hat nach folgenden Vorschriften zu geschehen:
1. Das Ausschmelzen des Fettes ist nur dann als genügend anzusehen, wenn es entweder in
offenen Kesseln vollkommen verflüssigt oder in Dampfapparaten vor dem Ablassen nach-
weislich auf mindestens 100° C. erwärmt worden ist.
Das Kochen des mit thierischen Schmarotzern durchsetzten Fleisches in Wasser ist nur dann
als genügend anzusehen, wenn es unter der Einwirkung der Hitze in den innersten Schichten
grau (Rindfleisch) oder grauweiß (Schweinefleisch) verfärbt und wenn der von frischen
Schnittflächen abfließende Saft eine röthliche Farbe nicht mehr besitzt. Das Fleisch von
Thieren, welche mit pflanzlichen Schmarotzern (Infektionskeimen) behaftet sind, ist in Stücken
von nicht über 15 Centimeter Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser zu halten.
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