Metadata : Rechtsrat während des Krieges.

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gilt  die  Pfändung  diesem  gegenüber  mit  der  Zustellung  als  bewirkt.


Das  Gleiche  gilt  für  die  Forderungen,  die  für  die  Ueberlassung
  von  Fahrzeugen  oder  Geschirren  an  die  Militärbehörde
entstanden  sind  und  über  die  eine  Urkunde  ausgestellt  ist.

8  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in
Kraft.
6.  Kapitel.

Krankenkasse  und  Krankenversicherung.

1.  Erhaltung  von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung.


Mitglieder  der  Krankenversicherung,  die  sich  zu  Kriegs-,
Sanitäts-  oder  ähnlichen  Diensten  im  Auslande  aufhalten,  gehen
ihrer  Rechte  gegen  die  Krankenversicherung  nicht  verlustig,  denn
ein  derartiger  Aufenthalt  steht  im  Sinne  der  Reichsversicherungsordnung
  dem  regelmäßigen  Aufenthalte  im  Inlande  gleich.
Hat  die  Satzung  einer  Krankenkasse  eine  Wartezeit  für  Leistungen
bestimmt,  so  ruht  der  Fristenlauf  für  alle  Versicherten,  die  während
  des  gegenwärtigen  Krieges  Kriegs-,  Sanitäts=  oder  ähnliche
Dienste  leisten.  Versicherungsberechtigte,  deren  Mitgliedschaft
durch  Nichtzahlung  der  Beiträge  erloschen  ist,  sind  berechtigt,
binnen  6  Wochen  nach  ihrer  Rückkehr  in  die  Heimat  wieder  in
die  Krankenversicherung  einzutreten,  wenn  sie  während  des  gegenwärtigen
  Krieges  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste  geleistet
  haben.

Diese  Vorschriften  gelten  nur  für  Reichsangehörige.

2.  Die  Wahlen  nach  der  Reichsversicherungsordnung
haben  folgende  Regelung  durch  Gesetz  vom  4.  August  1914  erfabren:


Artikel  1.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  die  Amtsdauer  der  Vertreter
der  Unternehmer  oder  anderen  Arbeitgeber  sowie  der  Versicherten