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gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Das Gleiche gilt für die Forderungen, die für die Ueberlassung
von Fahrzeugen oder Geschirren an die Militärbehörde
entstanden sind und über die eine Urkunde ausgestellt ist.
8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
6. Kapitel.
Krankenkasse und Krankenversicherung.
1. Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung.
Mitglieder der Krankenversicherung, die sich zu Kriegs-,
Sanitäts- oder ähnlichen Diensten im Auslande aufhalten, gehen
ihrer Rechte gegen die Krankenversicherung nicht verlustig, denn
ein derartiger Aufenthalt steht im Sinne der Reichsversicherungsordnung
dem regelmäßigen Aufenthalte im Inlande gleich.
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen
bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während
des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche
Dienste leisten. Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft
durch Nichtzahlung der Beiträge erloschen ist, sind berechtigt,
binnen 6 Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat wieder in
die Krankenversicherung einzutreten, wenn sie während des gegenwärtigen
Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet
haben.
Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige.
2. Die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung
haben folgende Regelung durch Gesetz vom 4. August 1914 erfabren:
Artikel 1.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter
der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten