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Centralblatt
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Zu betrxiehen durch alle Postanstalten und GSuchhandlungen.
XXXII. Jahrgang.
Berlin, Mittwoch, den 25. März 1903. V 13.
Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902.
Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. d. M. beschlossen, die nachstehend abgedruckten Ausführungs-
bestimmungen zum Sußstoffgesetze vom 7. Juli 1902 zu genehmigen.
Berlin, den 23. März 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Thielmann.
Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902.
81.
Die Durchführung der Vorschriften des Süßstoffgesetzes wird in den einzelnen Bundesstaaten
denjenigen Behörden und Beamten übertragen, denen die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern
obliegt. Auch sind die Behörden und Beamten der Lebensmittelpolizei verpflichtet, bei der allgemeinen
UÜberwachung des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln darüber zu wachen, daß eine unzulässige
Verwendung von Süßstoff nicht stattfindet.
1 Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in
bezug auf die Ausführung des Süßstoffgesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich
der Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen
auch andere Behörden und Beamte zur Durchführung des Gesetzes heranzuziehen.
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