Full text : Staatsbürgerkunde.

178  Wirtschaftspflege.  Eisenbahnen.  8  99.

außerordentliche  Wegepflicht  mit  Vorausleistungen  für  solche  Betriebe,
welche  die  Wege  in  erheblicher  Weise  dauernd  abnutzent5).

3.  Der  Wegebau  setzt  neben  der  Beschaffung  der  erforderlichen
Grundstücke  und  Baustoffeu6)  die  Beobachtung  bestimmter  technischer
Grundsätze  voraus,  die  auf  möglichst  billige  und  zweckentsprechende  Herstellung
  und  Erhaltung  der  Wege  gerichtet,  und  nach  Verkehrsbedürfnissen
und  Bodenverhältnissen  verschieden  gestaltet  sind.

4.  Die  von  den  allgemeinen  Landesbehörden  verwaltete  Wegepolizei
  bezweckt  die  nötigenfalls  im  Zwangswege  herbeizuführende
Unterhaltung  der  Wege  durch  die  Pflichtigent6)  und  den  Schutz  der  Wege
und  des  Verkehrs  auf  diesen!7).  Reichsgesetzlich  ist  die  Zulassung  der  Kraftfahrzeuge
  und  ihrer  Führer  sowie  die  Haftpflicht  für  die  durch  den  Betrieb
verursachten  Schäden  geregeltt3).  Die  polizeiliche  Reinigung  der  öffentlichen
  Wege  innerhalb  der  Ortschaften  liegt  regelmäßig  den  Gemeinden  ob;
diese  können  sie  durch  Ortsstatut  ganz  oder  teilweise  auf  die  Anlieger  übertragent?).
  Mehrfach  weitergehende  Vorschriften  bedingt  die  Chausseepolizei,
  die  insbesondere  für  gewerbsmäßiges  Fuhrwerk  eine  im  Verhältnis
der  Ladung  stehende  Breite  der  Radfelgen  vorschreibt20),  während  die
Straßenpolizei  wegen  des  regeren  Verkehrs  in  größeren  bewohnten  Ortschaften
  daneben  den  Rücksichten  der  Unfall-,  Ordnungs-,  Sitten-  und
Gesundheitspolizei  besondere  Rechnung  trägt##9.

4.  Eisenbahnen.
8  99.

1.  Die  Eisenbahnen  entstanden  zunächst  als  Privatunternehmen.
Später  trat  neben  ihnen  der  Staat  als  Unternehmer  auf.  Demnächst  hat
dieser  alle  bedeutenderen  Linien  an  sich  gezogen  und  so  das  Staatsbahnsystem
  für  Preußen  zu  voller  Durchführung  gebracht.  Dabei
ist  festgesetzt,  daß  die  Überschüsse  der  Eisenbahnverwaltung,  um  größeren
Schwankungen  im  Staatshaushalt  vorzubeugen,  nur  mit  einem  bestimmten

16)  G.  18.  Aug.  02  (GS.  315).
16)  ZustG.  (§  12  Anm.  20  d.  W.)  8  56  u.  57.
17)  StGB.  F  304,  305,  321,  326,  366  2=  3  5  5,  10,  5  36713  u.  3701  u.  :  —
Verkehrsabgaben  Anm.  4.
18)  RG.  3.  Mai  09  (RGB.  437).
¾l  G.  1.  Juli  12  (GS.  187).
20)  G.  20.  Juni  87  (GS.  301)  für  die  älteren  Provinzen.  Ahnliche  Vorschrift
  zlürc  Schbswig-  Holstein  u.  Hannover.
B.  5  3662—5.8—10  5  36712  u.  Straßenpolizeiordnungen.  —  55“
56  u.  4  B¾  2