178 Wirtschaftspflege. Eisenbahnen. 8 99.
außerordentliche Wegepflicht mit Vorausleistungen für solche Betriebe,
welche die Wege in erheblicher Weise dauernd abnutzent5).
3. Der Wegebau setzt neben der Beschaffung der erforderlichen
Grundstücke und Baustoffeu6) die Beobachtung bestimmter technischer
Grundsätze voraus, die auf möglichst billige und zweckentsprechende Herstellung
und Erhaltung der Wege gerichtet, und nach Verkehrsbedürfnissen
und Bodenverhältnissen verschieden gestaltet sind.
4. Die von den allgemeinen Landesbehörden verwaltete Wegepolizei
bezweckt die nötigenfalls im Zwangswege herbeizuführende
Unterhaltung der Wege durch die Pflichtigent6) und den Schutz der Wege
und des Verkehrs auf diesen!7). Reichsgesetzlich ist die Zulassung der Kraftfahrzeuge
und ihrer Führer sowie die Haftpflicht für die durch den Betrieb
verursachten Schäden geregeltt3). Die polizeiliche Reinigung der öffentlichen
Wege innerhalb der Ortschaften liegt regelmäßig den Gemeinden ob;
diese können sie durch Ortsstatut ganz oder teilweise auf die Anlieger übertragent?).
Mehrfach weitergehende Vorschriften bedingt die Chausseepolizei,
die insbesondere für gewerbsmäßiges Fuhrwerk eine im Verhältnis
der Ladung stehende Breite der Radfelgen vorschreibt20), während die
Straßenpolizei wegen des regeren Verkehrs in größeren bewohnten Ortschaften
daneben den Rücksichten der Unfall-, Ordnungs-, Sitten- und
Gesundheitspolizei besondere Rechnung trägt##9.
4. Eisenbahnen.
8 99.
1. Die Eisenbahnen entstanden zunächst als Privatunternehmen.
Später trat neben ihnen der Staat als Unternehmer auf. Demnächst hat
dieser alle bedeutenderen Linien an sich gezogen und so das Staatsbahnsystem
für Preußen zu voller Durchführung gebracht. Dabei
ist festgesetzt, daß die Überschüsse der Eisenbahnverwaltung, um größeren
Schwankungen im Staatshaushalt vorzubeugen, nur mit einem bestimmten
16) G. 18. Aug. 02 (GS. 315).
16) ZustG. (§ 12 Anm. 20 d. W.) 8 56 u. 57.
17) StGB. F 304, 305, 321, 326, 366 2= 3 5 5, 10, 5 36713 u. 3701 u. : —
Verkehrsabgaben Anm. 4.
18) RG. 3. Mai 09 (RGB. 437).
¾l G. 1. Juli 12 (GS. 187).
20) G. 20. Juni 87 (GS. 301) für die älteren Provinzen. Ahnliche Vorschrift
zlürc Schbswig- Holstein u. Hannover.
B. 5 3662—5.8—10 5 36712 u. Straßenpolizeiordnungen. — 55“
56 u. 4 B¾ 2