Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

hinteren Maste und dem Want führen. Soll bei Tage die Nationalflagge neben der Zollflagge 
gezeigt werden, so wird die Nationalflagge über der Zollflagge an derselben Leine gehißt. 
86. 
Gemischte Schlepp- Für die Fahrt unter Zollzeichen dürfen unverschlossene Fahrzeuge des Zollverkehrs mit 
zuge. unverschlossenen Fahrzeugen des freien Verkehrs nicht zu Schleppzügen vereinigt werden. 
Werden Ausnahmen von dieser Regel unvermeidlich, so sind die Zollstellen behufs An— 
ordnung der in jedem einzelnen Falle erforderlichen Sicherungsmaßregeln zuzuziehen. 
87. 
Pflichten der Lotsen- Die Lotsen und Schleppdampfschiffsführer nehmen auf den von ihnen gelotsten oder 
und schchenhnm geschleppten Fahrzeugen die Zollaufsicht wahr. Sie haben darauf zu achten, daß die Zollzeichen 
ver nicht unbefugt gesetzt oder niedergeholt werden (vgl. § 30). 
Fahrzeuge unter Zollzeichen müssen beim Lotsenwechsel von dem abgehenden Lotsen dem 
antretenden übergeben werden. Vor geschehener Ubergabe darf der Lotse, wenn nicht zollamtliche 
Bewachung eintritt, das Schiff nicht verlassen. , 
Diese Vorschrift gilt auch für die Elblotsen in Brunsbüttel und in Holtenau für die 
Seelotsen. 
88. 
Fahrtregel. Fahrzeuge unter Zollzeichen haben jeden willkürlichen Aufenthalt zu vermeiden. 
4 89. 
Ubernachtungsplätze. Für nächtliche Fahrtunterbrechungen auf dem Kanal ordnet die Kanalverwaltung im 
Einvernehmen mit der Zolldirektivbehörde Ubernachtungsplätze an. Fahrtunterbrechungen an 
anderen Stellen sind in der Regel unzulässig. 
8 10. 
Verkehrsverbot. Fahrzeuge unter Zollzeichen haben sich jedes Verkehrs mit anderen Fahrzeugen und 
jeder Anderung der Ladung zu enthalten. Andere Fahrzeuge dürfen an Fahrzeuge unter Zoll= 
zeichen ohne zollamtliche Genehmigung nicht anlegen. 
Werden Abweichungen von diesen Regeln infolge von Naturereignissen oder Unfällen 
oder werden Leichterungen oder Zuladungen nötig, so ist der nächsten Zollstelle oder dem nächsten 
Zollfahrzeuge sofortige Anzeige zu erstatten. 
Verkehr mit dem Lande darf ohne zollamtliche Erlaubnis nur zur Absendung und Ent- 
gegennahme von Depeschen unterhalten werden. 
Zollbeamte, Lotsen, Beamte des Polizei= und Sicherheitsdienstes und der Kanalverwaltung 
sind ohne zollamtlichen Ausweis befugt, aus dienstlichem Anlasse Fahrzeuge unter Zollzeichen zu 
betreten und zu verlassen, andere Personen nur bei Gefahr im Verzuge zur Rettung von Menschen, 
Schiff oder Ladung. · 
§11. 
Abnahme der Die nach Zollhäfen am Kanal bestimmten Fahrzeuge dürfen die Zollzeichen erst nach 
Bollzeichen. Beendigung der vorläufigen Revision abnehmen. 
Der Lotse darf das Schiff erst nach der Ubergabe an einen Zollbeamten verlassen. 
12. 
Ausgangsnachweis. Der Nachweis des Ausganges der von der Abfertigung befreiten Fahrzeuge und der zur 
Ausfuhr mit ihnen abgefertigten Waren gilt als erbracht, wenn die Schiffe die Fahrt unter 
Zollzeichen antreten. 
Zollamtliche Verschlüsse werden vor Antritt der Fahrt abgenommen.
	        
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