hinteren Maste und dem Want führen. Soll bei Tage die Nationalflagge neben der Zollflagge
gezeigt werden, so wird die Nationalflagge über der Zollflagge an derselben Leine gehißt.
86.
Gemischte Schlepp- Für die Fahrt unter Zollzeichen dürfen unverschlossene Fahrzeuge des Zollverkehrs mit
zuge. unverschlossenen Fahrzeugen des freien Verkehrs nicht zu Schleppzügen vereinigt werden.
Werden Ausnahmen von dieser Regel unvermeidlich, so sind die Zollstellen behufs An—
ordnung der in jedem einzelnen Falle erforderlichen Sicherungsmaßregeln zuzuziehen.
87.
Pflichten der Lotsen- Die Lotsen und Schleppdampfschiffsführer nehmen auf den von ihnen gelotsten oder
und schchenhnm geschleppten Fahrzeugen die Zollaufsicht wahr. Sie haben darauf zu achten, daß die Zollzeichen
ver nicht unbefugt gesetzt oder niedergeholt werden (vgl. § 30).
Fahrzeuge unter Zollzeichen müssen beim Lotsenwechsel von dem abgehenden Lotsen dem
antretenden übergeben werden. Vor geschehener Ubergabe darf der Lotse, wenn nicht zollamtliche
Bewachung eintritt, das Schiff nicht verlassen. ,
Diese Vorschrift gilt auch für die Elblotsen in Brunsbüttel und in Holtenau für die
Seelotsen.
88.
Fahrtregel. Fahrzeuge unter Zollzeichen haben jeden willkürlichen Aufenthalt zu vermeiden.
4 89.
Ubernachtungsplätze. Für nächtliche Fahrtunterbrechungen auf dem Kanal ordnet die Kanalverwaltung im
Einvernehmen mit der Zolldirektivbehörde Ubernachtungsplätze an. Fahrtunterbrechungen an
anderen Stellen sind in der Regel unzulässig.
8 10.
Verkehrsverbot. Fahrzeuge unter Zollzeichen haben sich jedes Verkehrs mit anderen Fahrzeugen und
jeder Anderung der Ladung zu enthalten. Andere Fahrzeuge dürfen an Fahrzeuge unter Zoll=
zeichen ohne zollamtliche Genehmigung nicht anlegen.
Werden Abweichungen von diesen Regeln infolge von Naturereignissen oder Unfällen
oder werden Leichterungen oder Zuladungen nötig, so ist der nächsten Zollstelle oder dem nächsten
Zollfahrzeuge sofortige Anzeige zu erstatten.
Verkehr mit dem Lande darf ohne zollamtliche Erlaubnis nur zur Absendung und Ent-
gegennahme von Depeschen unterhalten werden.
Zollbeamte, Lotsen, Beamte des Polizei= und Sicherheitsdienstes und der Kanalverwaltung
sind ohne zollamtlichen Ausweis befugt, aus dienstlichem Anlasse Fahrzeuge unter Zollzeichen zu
betreten und zu verlassen, andere Personen nur bei Gefahr im Verzuge zur Rettung von Menschen,
Schiff oder Ladung. ·
§11.
Abnahme der Die nach Zollhäfen am Kanal bestimmten Fahrzeuge dürfen die Zollzeichen erst nach
Bollzeichen. Beendigung der vorläufigen Revision abnehmen.
Der Lotse darf das Schiff erst nach der Ubergabe an einen Zollbeamten verlassen.
12.
Ausgangsnachweis. Der Nachweis des Ausganges der von der Abfertigung befreiten Fahrzeuge und der zur
Ausfuhr mit ihnen abgefertigten Waren gilt als erbracht, wenn die Schiffe die Fahrt unter
Zollzeichen antreten.
Zollamtliche Verschlüsse werden vor Antritt der Fahrt abgenommen.