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3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören:
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf
Wochen gefahren sind. Hierzu rechnen sämtliche Mannschaften, welche sich haben an-
mustern lassen und mindestens zwölf Wochen gefahren sind (Matrosen, Leichtmatrosen,
Jungen, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker,
Schlosser, Klempner, Lampenputzer, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker,
Pantryleute, Aufwäscher, Konditoren, Bäcker, Schlachter, Barbiere, Friseure, Zahlmeister-
assistenten usw.);
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger-als ein Jahr, aber gewerbs-
mäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheits-
fischer)“) betreiben oder betrieben haben. «
4. Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Wehrpflichtige, welche
nach dem 17. Lebensjahre den Bedingungen zu 2 und 3 entsprochen haben, zur Zeit der Meldung
zum freiwilligen Diensteintritte, der Aufstellung der Rekrutierungsstammrolle, der Musterung oder
Aushebung aber ihren bisherigen Beruf aufgegeben und einen anderen Beruf ergriffen haben.“
An den Schluß der Seite tritt an Stelle der bisherigen Anmerkung:
„) Gelegenheitsfischer sind Leute, welche nur in einzelnen Monaten, sei es als selbständige Fischer, sei es
als Fischerknechte oder Fischergehilfen, gewerbsmäßig die See-, Küsten= oder Haffischerei betreiben, während
der übrigen Zeit aber einem anderen Berufe bezw. der Binnenfissherei nachgehen."“
31.
In Ziffer 2 ist in der Klammer zu streichen:
„Militärapotheker,"
g 33.
Im ersten Absatze der Ziffer 3 ist für
„zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt“
u setzen:
u „beim Eintritte des Reklamierten in das militärpflichtige Alter mindestens 25 Jahre alt“.
Im zweiten Absatze der Ziffer 3 ist für „Unteroffiziere“ zu setzen:
„Kapitulanten“.
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist am Schlusse hinzuzufügen:
„Ist der vom aktiven Dienste Befreite jedoch verheiratet, so findet Ziffer 3 Anwendung.“
Im ersten Absatze der Ziffer 10 ist für
„bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäfte“
zu setzen:
*) „bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahrs“.
An Stelle des 2. und 3. Absatzes der Ziffer 10 ist zu setzen:
„Sie darf erfolgen:
für die in den deutschen Schutzgebieten lebenden Militärpflichtigen:
durch den Gouverneur oder Landeshauptmann,
für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen:
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk eines
solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler kann diese Befugnis
auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen Kommission, die auf seine Anordnung am
Amtssitz eines Konsuls oder eines Gesandten des Reichs gebildet ist, übertragen.