Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommision (8 26, 4) zu benachrichtigen.“ 
An den Schluß der Seite tritt nachstehende Anmerkung: 
„".) In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zur Zeit zuständigen Behörden nachrichtlich beigefügt." Anlage 6. 
— r 
8 37. Zurück. dle 
Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: ti“ 
„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be= milleen 
stimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und in Guchttgen 
der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar des nächstfolgenden Eh 
e n. 
Kalenderjahrs nicht mehr erfolgen kann.“ 
8 42. 
In Ziffer 1 ist hinter b einzufügen: 
„e) wenn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen haben 
und durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind (§ 40, 3a).“ 
Ziffer c wird d. 
Als Ziffer e ist aufzunehmen: 
„e) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von 
dem Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit be- 
scheinigtes Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden Fehler oder Gebrechen 
leiden: Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körperverkrüppelung, Verlust größerer 
Gliedmaßen, Verlust der Augen, der Nase oder auffallendes Mindermaß.)“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„'“) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1/54 m. Für Mannschaften der seemännischen und halbsee- 
männischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben.“ 
In Ziffer 2 und 3 ist für „(Ziffer 14 und b)“ zu setzen: 
„(Ziffer 1 a bis c)."“ 
8 46. 
In Ziffer 6 wird folgender dritter Absatz eingefügt: 
„Es ist schon bei Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen festzustellen, ob der 
Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (8 23) gehört oder 
früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
8 49. 
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen: 
„1. September“. 
zu setzen: 
§51. 
In Ziffer 3 und 4 ist für 
„15. April“ 
„1. Mai4. 
6 63. 
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt: 
„Ferneristfestzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen 
Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine 
verpflichtet ist." 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
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