— 88 —
8 64.
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungsgeschäft in
jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie die etwa
gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind von ihm zu
bescheinigen.“
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3 a einzufügen:
„#S a. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführertt täglich nach Beendigung des
Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein-
tragungen der Spalten 11, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der Ersatz-
kommission maßgebend."
8 68.
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind die Worte:
„vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und“
zu streichen.
Der zweite Absatz kommt in Weghfall.
§ 71.
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungsgeschäft in
jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie die
etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind von ihm
zu bescheinigen.“
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3 a einzufügen:
„Za. Die Vorstellungslisten sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des Aus-
hebungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Eintragungen
der Spalten 8 bis 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission
maßgebend.“
8 80.
Dem letzten Absatze der Ziffer 3 ist anzufügen:
„Erfolgt die Einberufung der Rekruten ohne vorherige Sammlung bei den Bezirks-
kommandos, so sind sie über das Einberufungsverfahren zu belehren."
8 81.
Ziffer 1 lautet:
„1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marineteile findet, soweit
nicht ihre unmittelbare Gestellung angeordnet ist, im allgemeinen bei demjenigen Bezirks-
kommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind.
Rekruten, welche zur Gestellung bei den Bezirkskommandos verpflichtet und zwischen
ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung in einen anderen Landwehrbezirk
verzogen sind (§5 80,2), werden von dem Kommando des letzteren dem Truppen-(Marine-)
teile, für welchen sie ausgehoben sind, unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist
dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu erteilen. Von der tatsächlich erfolgten
Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen Bereiche die Rekruten ausgehoben sind,
sofort Mitteilung zu machen.
Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos
am, Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Re-
kruten mit.“