Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

— 89 — 
8 82. 
In Ziffer 2c lautet bb: 
„bb) wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine 
höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe 
umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist." 
l 84. 
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz: 
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein Truppen- 
(Marine-'teil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres einen Militär- 
pflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins sich befindet, aber 
in der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorgemustert worden ist.“ 
89. 
Die Ziffer 5e erhält folgende Fassung: 
„c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In 
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft 
sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der Prüfung vor einer 
Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich Meldende einen selbst- 
geschriebenen Lebenslauf beizufügen." 
8 90. 
In Ziffer 2à tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen) und an den Schluß 
der Seite folgende Anmerkung: 
„) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Bezeichnung) 
bei Vollanstalten." 
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der Seite folgende Anmerkung: 
„I) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei fiebenstufigen Nichtvollanstalten.“ 
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt. 
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt durch: 
„Zeugnisse der Reife für die erste Klasse“. 
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über die bestan- 
dene Schlußprüfung)“. 
Ziffer 8 ist zu streichen. 
  
§ 91. 
An Stelle der Ziffer 3 treten die folgenden Ziffern 3 und 4: 
„3. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig.Ist auch diese 
erfolglos, so darf der Bewerber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von der Ersatzbehörde 
dritter Instanz zum dritten Male zur Ablegung der Prüfung zugelassen werden. 
Die wiederholte Zulassung ist nur statthaft, wenn die Prüfung vor dem 1. April des Kalender- 
jahrs, in dem der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten werden kann. Ausnahmen 
hiervon können durch die Ersatzbehörde dritter Instanz bewilligt werden (§ 89,7). Anlage 2 
4. Uber die Prüfung selbst siehe Anlage 2.“ E. 109 
8 94. ordnung zum 
Absatz 3 der Ziffer 1 ist zu streichen. fee willeen 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: « 
„In begründeten Ausnahmefällen darf diese Frist im Interesse der Bewerber bis zu 
einem halben Jahre vor dem Einstellungstermine durch die Generalkommandos ver— 
längert werden.“
	        
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