Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

E 103. 
Der 4. Absatz der Ziffer 7 ist zu streichen. 
In dem 4. Absatze der Ziffer 10 ist hinter „Fabriken“ ein Anmerkungszeichen zu setzen.) 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„*) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter.“ 
8 121. 
Ziffer 1b erhält folgende Fassung: « 
„b) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber 
zzum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte und 
oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der 
Marine, 
p ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beurlaubten 
standes der Marine, 
ehemaligen Unterofftziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient 
haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offjzierstellvertreter ein- 
verstanden erklären."“ 
Die Ziffer 2b erhält folgende Fassung: 
„b) Der Marine stehen zur Verfügung: 
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient 
haben oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind; 
ferner und zwar nur aus den Bezirken II., IX., X. und XVII. Armeekorps alle 
übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben.“ 
E 125. 
In Ziffer 2aà ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte, 
Lotsen“ zu setzen: 
„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen angestellten 
Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen." 
Ziffer 3 lautet: 
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt 
notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b) vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und 
ständigen Arbeiter; 
c) dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
Uber das Verfahren siehe §§ 128 und 129. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht 
sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung 
des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag 
der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, dem- 
nächst aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch 
in betreff Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung dieser Beamten usw. mit 
denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche Anträge werden an das 
Reichs-Eisenbahnamt gerichtet und von diesem im Einvernehmen mit dem Chef des 
Generalstabs der Armee entschieden."“
	        
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