Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Mannschaften (§ 109, 4b und c der Wehrordnung) müssen sich sowohl bei der Anmusterung als 
auch nach erfolgter Abmusterung bei der Kontrollstelle ab- bezw. zurückmelden. 
6. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, dürfen ohne 
besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht angemustert werden, haben dem- 
nach vorher diese Genehmigung einzuholen. (5 111, 10 der Wehrordnung.) Wegen der Ab= und 
Zurückmeldung bei der Kontrollstelle gilt das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte. 
Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepässe, Urlaubs- 
pässe oder Annahmescheine vorzulegen. - 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls 
Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits 
bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher 
Rückmeldung (Ziffer 8) die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung, welche von den Seemanns- 
ämtern im Inlande nach anliegendem Muster b auszustellen ist. Muf 
8. Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schriftlich und portofrei erfolgen. Zu dem . 
Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder offen oder unter dem 
Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausge- 
schlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) der Mannschaften des 2. Aufgebots der Land- 
wehr und Seewehr kann im Frieden auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Bei- 
bringung der Abmusterungsbescheinigung, bewirkt werden. 
9. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) und sämtliche 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf See oder im 
Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten 
Kontrollstelle zu melden. (§§ 29, 8 und 111, 2 der Wehrordnung.) 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, 
sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Landsturm aufgerufen wird, 
allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. (§ 100, 3 der Wehrordnung.) 
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mannschaften 
schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der angeordneten Mobil- 
machung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe wird auch behufs etwaiger Auf- 
lösung des Heuervertrags, und wenn dem Betreffenden Fahrgelegenheit oder Geldmittel zur Rück- 
reise fehlen, das weitere veranlassen. Bei dem bezüglichen Antrage sind die Seefahrts= und 
etwaige Militärpapiere vorzulegen. - 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats— 
oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge 
der Gesetze zu gewärtigen hat. « 
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter 
hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheinigung 
der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) dartun können, daß der 
Ubernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so 
haben die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärver- 
hältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Be- 
scheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. 
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Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den Anmusterungen 
auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge 
zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche 
sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmann— 
schaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5—10 
auf denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das Seemannsamt von der vorge- 
nommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolliert, Mitteilung zu machen 
(Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung im 
Sinne der Ziffer 7 bezw. 5 zu erteilen."“ 
  
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