Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

Formular E. 
  
  
  
BZeugnis 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf Küstenfahrt. 
derrrr n: 1. ... , wohnhafftt .. . . ... . 
erhält hierdurch auf Grund der Bekanntmachung 
vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) die Befugnis, 
1. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden 
dienen, in der Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur 
Seefahrt gehört, sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Entfernung von nicht mehr als 
50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. No- 
vember 1899 zum § 25 des Flaggengesetzes — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380 —), 
2. deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, soweit sie 
nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie Seeleichter jeder Größe in der Fahrt 
zwischen allen Plätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit 
Einschluß der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal 
und Frederikshavn sowie der Umfahrt um Skagen, 
an der Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich 
der Insel Bornholm und 
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Einschluß der Insel Oeland 
zu führen. 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
 
	        
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