Formular E.
BZeugnis
über die Befähigung
zum
Schiffer auf Küstenfahrt.
derrrr n: 1. ... , wohnhafftt .. . . ... .
erhält hierdurch auf Grund der Bekanntmachung
vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) die Befugnis,
1. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden
dienen, in der Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur
Seefahrt gehört, sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Entfernung von nicht mehr als
50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. No-
vember 1899 zum § 25 des Flaggengesetzes — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380 —),
2. deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, soweit sie
nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie Seeleichter jeder Größe in der Fahrt
zwischen allen Plätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit
Einschluß der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal
und Frederikshavn sowie der Umfahrt um Skagen,
an der Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich
der Insel Bornholm und
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Einschluß der Insel Oeland
zu führen.
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)