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In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter
Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. «
In Fällen, in denen sich die Anlegung des zollamtlichen Verschlusses an das zur
unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch als undurchführbar erweist oder schwere
Schädigungen für den Einführenden mit sich bringt, und in denen auch zollamtliche
Begleitung nicht eintreten kann, können von der Direktivbehörde an Stelle dieser Kontroll-
mittel diejenigen Maßnahmen zugelassen werden, durch welche seitens der Zollbehörde
die Wiederausfuhr des Fleisches sichergestellt wird.
Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit der Post kann von der Ausstellung eines
Begleitscheins sowie von der Anlegung eines Zollverschlusses oder von zollamtlicher Begleitung
abgesehen werden. «
· 8 23.
Soll im Falle der Bestimmung der Waren zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 11
Ziffer 2) eine Lagerung auf einer unter zollamtlichem Verschluß oder Mitverschlusse
stehenden Niederlage erfolgen (§ 10 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D), so hat
der Niederleger bei der Anmeldung zur Niederlage die schriftliche Erklärung abzugeben,
daß er auf die Abmeldung des Fleisches zum Eintritt in den freien Verkehr des Zoll-
inlandes Verzicht leistet. Die in dieser Weise niedergelegten Waren sind von Waren,
deren Untersuchung gemüß § 18 Abs. 3 nur ausgesetzt ist, getrennt zu lagern. Die
Erklärung ist an gehöriger Stelle im Niederlageregister zu vermerken und kann nicht
widerrufen werden.
Wird im übrigen im Falle der Bestimmung der Waren zur unmittelbaren Durchfuhr
(§ 11 Abs. 2) diese Bestimmung nachträglich geändert, so ist — unbeschadet des nach
§ 27 Ziffer 4 des Gesetzes etwa einzuleitenden Strafverfahrens — die Fleischbeschau
alsbald nachzuholen. Dasselbe gilt für solche Sendungen, die über nicht zugelassene
Grenzstellen in anderer Weise als mit der Post eingeführt und erst am Bestimmungsort
als fleischbeschaupflichtig erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vorschriften der
§§ 13 bis 22 entsprechend anzuwenden.
8 26.
Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von
Warensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend,
zur Versendung in das Ausland abgefertigt wird, ist unter zollamtlichen Verschluß oder
unter zollamtlicher Begleitung abzulassen.
Iln Fällen, in denen sich die Anlegung des zollamtlichen Verschlusses als undurch-
führbar erweist oder schwere Schädigungen für den Versender mit sich bringt, und in
denen auch zollamtliche Begleitung nicht eintreten kann, können von der Direktivbehörde
an Stelle dieser Kontrollmittel diejenigen Maßnahmen zugelassen werden, durch welche
seitens der Zollbehörde die Identität der wiedereinzuführenden mit den auszuführenden
Waren überwacht wird. ·
Ergeben sich bei der Schlußabfertigung, die stets gemäß 8 11 des im Abs. 1
bezeichneten Regulativs einzutreten hat, keine Bedenken hinsichtlich der Identität der
vorgeführten mit den ausgeführten Waren, so finden die §§ 9 Abs. 1 und 13 bis 25
keine Anwendung.
Berlin, den 9. Mai 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.