Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter 
Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. « 
In Fällen, in denen sich die Anlegung des zollamtlichen Verschlusses an das zur 
unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch als undurchführbar erweist oder schwere 
Schädigungen für den Einführenden mit sich bringt, und in denen auch zollamtliche 
Begleitung nicht eintreten kann, können von der Direktivbehörde an Stelle dieser Kontroll- 
mittel diejenigen Maßnahmen zugelassen werden, durch welche seitens der Zollbehörde 
die Wiederausfuhr des Fleisches sichergestellt wird. 
Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit der Post kann von der Ausstellung eines 
Begleitscheins sowie von der Anlegung eines Zollverschlusses oder von zollamtlicher Begleitung 
abgesehen werden. « 
· 8 23. 
Soll im Falle der Bestimmung der Waren zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 
Ziffer 2) eine Lagerung auf einer unter zollamtlichem Verschluß oder Mitverschlusse 
stehenden Niederlage erfolgen (§ 10 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D), so hat 
der Niederleger bei der Anmeldung zur Niederlage die schriftliche Erklärung abzugeben, 
daß er auf die Abmeldung des Fleisches zum Eintritt in den freien Verkehr des Zoll- 
inlandes Verzicht leistet. Die in dieser Weise niedergelegten Waren sind von Waren, 
deren Untersuchung gemüß § 18 Abs. 3 nur ausgesetzt ist, getrennt zu lagern. Die 
Erklärung ist an gehöriger Stelle im Niederlageregister zu vermerken und kann nicht 
widerrufen werden. 
Wird im übrigen im Falle der Bestimmung der Waren zur unmittelbaren Durchfuhr 
(§ 11 Abs. 2) diese Bestimmung nachträglich geändert, so ist — unbeschadet des nach 
§ 27 Ziffer 4 des Gesetzes etwa einzuleitenden Strafverfahrens — die Fleischbeschau 
alsbald nachzuholen. Dasselbe gilt für solche Sendungen, die über nicht zugelassene 
Grenzstellen in anderer Weise als mit der Post eingeführt und erst am Bestimmungsort 
als fleischbeschaupflichtig erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vorschriften der 
§§ 13 bis 22 entsprechend anzuwenden. 
8 26. 
Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von 
Warensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, 
zur Versendung in das Ausland abgefertigt wird, ist unter zollamtlichen Verschluß oder 
unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. 
Iln Fällen, in denen sich die Anlegung des zollamtlichen Verschlusses als undurch- 
führbar erweist oder schwere Schädigungen für den Versender mit sich bringt, und in 
denen auch zollamtliche Begleitung nicht eintreten kann, können von der Direktivbehörde 
an Stelle dieser Kontrollmittel diejenigen Maßnahmen zugelassen werden, durch welche 
seitens der Zollbehörde die Identität der wiedereinzuführenden mit den auszuführenden 
Waren überwacht wird. · 
Ergeben sich bei der Schlußabfertigung, die stets gemäß 8 11 des im Abs. 1 
bezeichneten Regulativs einzutreten hat, keine Bedenken hinsichtlich der Identität der 
vorgeführten mit den ausgeführten Waren, so finden die §§ 9 Abs. 1 und 13 bis 25 
keine Anwendung. 
Berlin, den 9. Mai 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
 
	        
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