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Liest z. B. jemand bei 6 Meter Abstand die mit 6 bezeichnete Reihe, so ist eine Sehleistung
36 = 1, mithin hat er regelrechtes Sehvermögen; vermag jemand bei 6 Meter Abstand nicht die
mit 6 bezeichnete, wohl aber die mit 8 bezeichnete Reihe zu lesen, so ist seine Sehleistung 6/8 = 3/4
liest er erst die mit 9 bezeichnete Reihe, so beträgt seine Sehleistung 69 = 2/3 usw.
86.
Die Untersuchung ist bei hellem Tageslicht oder wenn dieses fehlt, bei entsprechender künst—
licher Beleuchtung vorzunehmen. *êr½„
Die Tafeln werden tunlichst an der dem Fenster gegenüberliegenden Wand des Untersuchungs-
caums in Koyfhöhe aufgehängt. Der Seemann hat fic so aufzustellen, daß er von den Tfeln e
nach ihrer Einrichtung 5 oder 6 Meter entfernt ist; diese Entfernung muß genau abgemessen und
kenntlich gemacht werden. " 1 .
Der Seemann darf bei der Untersuchung weder eine Brille noch sonstige Gläser tragen.
Ferner ist es unzulässig, daß sich die übrigen noch zu untersuchenden Seeleute an Plätzen befinden,
von denen aus sie die Tafeln lesen oder die vorgelesenen Zeichen hören können.
87.
Der Untersucher fordert den Seemann auf, die ihm zu bezeichnenden Buchstaben und Ziffern
laut zu lesen. Er läßt ihn zunächst solche Zeichen lesen, welche von einer mit regelrechtem Seh—
vermögen ausgestatteten Person noch in größerem als dem vorhandenen Abstande erkannt werden
müssen; werden diese gelesen, so geht der Untersucher zu kleineren, andernfalls zu größeren Zeichen über.
Die kleinsten noch bequem gelesenen Zeichen dienen zur Bestimmung des Bruches, welcher die
Sehleistung (§ 5 Abs. 3) angibt. 6
88.
Das Ergebnis der ersten Untersuchung gilt als genügend, wenn die Sehleistung mindestens
2/3 beträgt; ist die Untersuchung durch einen Arzt vorgenommen, so kann es als genügend bezeichnet
werden, wenn als Sehleistung des besseren Auges mindestens 1/2 festgestellt ist.
5 9. .
Die zweite Untersuchung geschieht nach demselben Verfahren. Das Ergebnis gilt als genügend,
wenn die Sehleistung auf dem besseren Auge mindestens 1/2 beträgt. Außerdem hat der der Kom—
mission angehörende Arzt (§ 2 Abs. 2) eine Untersuchung der Augen mittels des Augenspiegels oder
anderer ihm geeignet erscheinender Hilfsmittel vorzunehmen, sofern er dies zur Feststellung der Seh—
leistung für wünschenswert erachtet.
Das gleiche gilt von der wiederholten Untersuchung.
C. Verfahren bei der Untersuchung auf Farbenunterscheidungsvermögen.
1 8 10.
Die erste Untersuchung auf Farbenunterscheidungsvermögen geschieht nach dem Holmgreenschen
Verfahren unter Benutzung einer Sammlung verschiedenfarbiger Wollbündel. Diese Sammlung soll
stets mehr als 120 verschieden gefärbte Wollbündel enthalten, in welchen alle Farben, von jeder Farbe
mehrere Töne und von diesen Tönen mehrere Schattierungen vertreten sind. Die Farben grün und
grau, ganz besonders aber rosa, blau und violett, hellbraun, gelb und rot sollen in einer größeren
Anzahl von Tönen und Schattierungen vorhanden sein.
» §11.
O»» Die Untersuchung ist bei hellem Tageslichte mit sorgfältig gesäuberten Händen vorzunehmen.
Wollbündel, deren Farbenton nicht mehr deutlich erkennbar ist, sind vorher auszuscheiden.
Die Untersuchung zerfällt in zwei Teile.
812.
Veri Im ersten Teile der Untersuchung macht der Untersuchende zunächst den Seemann mit dem
"erfahren bekannt. Zu diesem Zwecke nimmt er, unter den Augen des Seemanns, das hellste der
orun gefärbten Bündel, welches als „Probe I“ bezeichnet ist, aus der nicht geordneten Sammlung