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heraus und legt es auf dem Tische, auf dem sich die Sammlung befindet, bei Seite. Dann legt er
aus der Sammlung rasch nacheinander mehrere ähnlich getönte Wollbündel von gleicher Farbe hinzu.
Sodann mengt der Untersuchende, ohne daß der Seemann zusehen darf, sämtliche Wollbündel
wieder sorgsam durcheinander, legt nochmals das als „Probe 1“ bezeichnete hellgrüne Wollbündel
heraus und fordert nun den Seemann auf, zu dieser Probe acht Wollbündel von ähnlichen Farben-
tönen ohne zu langes Suchen und Vergleichen rasch nacheinander hinzuzulegen, wobei darauf auf-
merksam zu machen ist, daß auch die hellen und dunklen Schattierungen der gleichen Farbe hinzugelegt
werden dürfen. «
Die ausgewählten acht Wollbündel werden auf ihren Farbenton geprüft. Das Ergebnis gilt
als genügend, wenn sie sämtlich grün sind.
13.
Im zweiten Teile der Untersuchung legt der Untersuchende die ausgesuchten Bündel wieder
zur Sammlung, mengt sie, ohne daß der Seemann zusehen darf, mit den übrigen Bündeln sorgsam
durcheinander und nimmt sodann ein rosafarbenes Wollbündel, welches als „Probe II“ bezeichnet
ist, heraus. Der Seemann hat in gleicher Weise wie vorhin zu dieser Probe acht Wollbündel von
ähnlichen Farbentönen rasch nacheinander hinzuzulegen.
Sind diese acht Bündel sämtlich rosafarben, so gilt auch hier das Ergebnis als genügend.
14.
Hat der Seemann in beiden Teilen die gestellten Forderungen erfüllt, so hat er genügendes
Farbenunterscheidungsvermögen.
Hat er in dem ersten Teile der Untersuchung nicht genügt, so ist er als „unvollständig farben-
blind (grünblind)“, hat er in dem zweiten Teile nicht genügt, so ist er als „unvollständig farbenblind
(rotblind)“, hat er in beiden Teilen nicht genügt, so ist er als „farbenblind“ zu bezeichnen.
— §15.
Die zweite Untersuchung geschieht nach demselben Verfahren. Die Kommission ist jedoch
befugt, noch andere Ermittelungen (z. B. mittels farbiger Lichter) vorzunehmen; dieses empfiehlt sich
besonders bei Unsicherheit und geschwächtem Farbensinne. Die Kommission hat nach pflichtmäßigem
Ermessen zu entscheiden, ob der Seemann den Anforderungen genügt hat.
Das gleiche gilt von der wiederholten Untersuchung.
Berlin, den 9. Mai 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Da Leie Nachtrag zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1904
ist erschienen.
5. Statistik.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Anderungen der Bestimmungen über die Sammlung
von Saatenstands= und Erntenachrichten — Bekanntmachung vom 19. Januar 1899 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 11) — die Zustimmung zu erteilen.
1. Der Ziffer 1 wird hinzugefügt:
Dabei ist dem Winterspelz auch der Winterspelz mit Beimischung von Roggen oder
Weizen und dem Klee auch der Klee mit Beimischung von Gräsern zuzurechnen; ferner
sind die Wiesen nach Bewässerungs= und anderen Wiesen zu unterscheiden.