Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

— 144 — 
heraus und legt es auf dem Tische, auf dem sich die Sammlung befindet, bei Seite. Dann legt er 
aus der Sammlung rasch nacheinander mehrere ähnlich getönte Wollbündel von gleicher Farbe hinzu. 
Sodann mengt der Untersuchende, ohne daß der Seemann zusehen darf, sämtliche Wollbündel 
wieder sorgsam durcheinander, legt nochmals das als „Probe 1“ bezeichnete hellgrüne Wollbündel 
heraus und fordert nun den Seemann auf, zu dieser Probe acht Wollbündel von ähnlichen Farben- 
tönen ohne zu langes Suchen und Vergleichen rasch nacheinander hinzuzulegen, wobei darauf auf- 
merksam zu machen ist, daß auch die hellen und dunklen Schattierungen der gleichen Farbe hinzugelegt 
werden dürfen. « 
Die ausgewählten acht Wollbündel werden auf ihren Farbenton geprüft. Das Ergebnis gilt 
als genügend, wenn sie sämtlich grün sind. 
13. 
Im zweiten Teile der Untersuchung legt der Untersuchende die ausgesuchten Bündel wieder 
zur Sammlung, mengt sie, ohne daß der Seemann zusehen darf, mit den übrigen Bündeln sorgsam 
durcheinander und nimmt sodann ein rosafarbenes Wollbündel, welches als „Probe II“ bezeichnet 
ist, heraus. Der Seemann hat in gleicher Weise wie vorhin zu dieser Probe acht Wollbündel von 
ähnlichen Farbentönen rasch nacheinander hinzuzulegen. 
Sind diese acht Bündel sämtlich rosafarben, so gilt auch hier das Ergebnis als genügend. 
14. 
Hat der Seemann in beiden Teilen die gestellten Forderungen erfüllt, so hat er genügendes 
Farbenunterscheidungsvermögen. 
Hat er in dem ersten Teile der Untersuchung nicht genügt, so ist er als „unvollständig farben- 
blind (grünblind)“, hat er in dem zweiten Teile nicht genügt, so ist er als „unvollständig farbenblind 
(rotblind)“, hat er in beiden Teilen nicht genügt, so ist er als „farbenblind“ zu bezeichnen. 
— §15. 
Die zweite Untersuchung geschieht nach demselben Verfahren. Die Kommission ist jedoch 
befugt, noch andere Ermittelungen (z. B. mittels farbiger Lichter) vorzunehmen; dieses empfiehlt sich 
besonders bei Unsicherheit und geschwächtem Farbensinne. Die Kommission hat nach pflichtmäßigem 
Ermessen zu entscheiden, ob der Seemann den Anforderungen genügt hat. 
Das gleiche gilt von der wiederholten Untersuchung. 
Berlin, den 9. Mai 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Da Leie Nachtrag zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1904 
ist erschienen. 
  
5. Statistik. 
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Anderungen der Bestimmungen über die Sammlung 
von Saatenstands= und Erntenachrichten — Bekanntmachung vom 19. Januar 1899 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 11) — die Zustimmung zu erteilen. 
1. Der Ziffer 1 wird hinzugefügt: 
Dabei ist dem Winterspelz auch der Winterspelz mit Beimischung von Roggen oder 
Weizen und dem Klee auch der Klee mit Beimischung von Gräsern zuzurechnen; ferner 
sind die Wiesen nach Bewässerungs= und anderen Wiesen zu unterscheiden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.