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3. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Prüfungsordnung für Apotheker, vom 18. Mai 1904.
Der Bundesrat hat beschlossen, auf Grund der Bestimmungen im § 29 der Reichs-Gewerbe-
ordnung der nachstehenden Prüfungsordnung für Apotheker seine Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 18. Mai 1904. «
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Prüfungsordnung für Apotheker.
A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen.
r 1.
Der selbständige Betrieb einer Apotheke erfordert eine Approbation.
Zur Erteilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt:
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1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes-
½ universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen,
des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des
Großherzogtums Baden, des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums Mecklenburg-
Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogtums Sachsen und der
sächsischen Herzogtümer; »
2. 2as Herzoglich Braunschweigische Staatsministerium und das Ministerium für Elsaß=
Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Apotheker.
§ 2.
. Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die pharmazeutische Prüfung vollständig be—
standen und den Bestimmungen über die Gehilfenzeit entsprochen hat.
Der pharmazeutischen Prüfung hat die pharmazeutische Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu versagen, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig
durch die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die Zulassung nachgesucht wird; sie ist bindend
für die übrigen in Betracht kommenden Zentralbehörden und diesen durch Vermittlung des Reichs-
kanzlers mitzuteilen.
« I. Pharmazeutische Vorprüfung.
« 3.
Die Prüfungskommissionen für die Vorprüfung bestehen aus einem höheren Medizinalbeamten
als Vorsitzenden und zwei Apothekern, von denen tunlichst einer am Sitze der Kommission als Apotheken—
besitzer ansässig sein soll. «
Der Sitz der Prüfungskommissionen wird von den Zentralbehörden der einzelnen Bundes-
staaten bestimmt. · » . .
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für drei Jahre von
derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an dem Sitze der Prüfungs-
kommission führt. · . ..
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche von einem der prüfenden Apotheker ausgebildet
worden sind, ist der Stellvertreter einzuberufen.