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heigefügten Muster 2 ausgefertigt und nebst den gemäß § 6 vorgelegten Zeugnissen dem ausbildenden Magee-
bonhtgeler zur Aushändigung an. den Prüfling zugestellt. . XE:
an dem Prüfungszeugnis ist das Gesamtergebnis durch eine der Zensuren „sehr gut“, „gut“,
„genügend“ zu bezeichnen. #15 · ·-
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Ausbildungszeit um drei bis sechs
Monate zur Folge; nach dieser Frist muß die Prüfung vollständig wiederholt werden.
UÜber das Nichtbestehen ist von der Prüfungskommission ein Vermerk auf der im § 6 Ziffer 2
genannten Urkunde zu machen. *# 6
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird, ist auf
drei Monate zurückzustellen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen.
II. Pharmazeutische Prüfung.
8 16.
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder bei einer Universität oder einer Technischen Hoch—
schule des Deutschen Reichs eingerichteten pharmazeutischen Prüfungskommission abgelegt werden.
Die Prüfungskommissionen werden jährlich von der zuständigen Behörde (§ 1) aus je einem Lehrer
der Botanik, der Chemie, der Pharmazie und der Physik sowie einem oder zwei Apothekern gebildet.
Der Lehrer der Chemie kann durch den Lehrer der Pharmazie ersetzt werden. ·
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde
(§ 1) ernannt; sie können aus der Zahl der Mitglieder gewählt werden. «
·· Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet
darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, bestimmt unter Beachtung
der Vorschriften der Prüfungsordnung die Examinatoren für die einzelnen Prüfungsabschnitte, ordnet
bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach
Abschluß einer jeden Prüfungsperiode der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der Kommission und
legt Rechnung über die Gebühren.
In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen statt.
817.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (§ 1) oder bei der
von dieser bezeichneten Dienststelle einzureichen. ---
«, Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens bis zum 15. März, die
Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestens bis zum 15. August unter Beifügung der erforder-
lichen Zeugnisse eingehen. Spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.
Deer Meldung sind die nach § 6 für die Zulassung zur pharmazeutischen Vorprüfung erforder-
lichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung (§ 14) beizufügen.
Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch den Nachweis: 1
1. einer nach bestandener pharmazeutischer Vorprüfung und vor Beginn des Universitäts-
studiums (Ziffer 2) in Apotheken des Deutschen Reichs zugebrachten Gehilfenzeit von
mindestens einjähriger Dauer; .
2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Studiums von mindestens
vier Halbjahren an einer Universität des Deutschen Reichs. Insbesondere ist nachzu—
weisen, daß der Studierende während des Universitätsstudiums mindestens je zwei Halb—
jahre an analhtisch-chemischen. und pharmazeutisch-chemischen Ubungen, mindestens ein
Halbjahr an Ubungen in der mikroskopischen Untersuchung von Drogen und Pflanzen-
pulvern regelmäßig teilgenommen, auch sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren ver-
traut gemacht hat; die Nachweise sind durch Bescheinigungen der zuständigen Universitäts-
lehrer zu erbringen. «
1 Dem Besuch einer Universität steht der Besuch der Technischen Hochschulen zu Stuttgart, Karls-
ruhe, Darmstadt und Braunschweig gleich.