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versäumt, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde (§ 1) bis zum fol-
Gründe Prüfungshalbjahre zurückgestellt werden.
genden
32.
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie
e ist.
begonnen ist mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 17) sind dem Kandidaten erst nach
vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind die Behörden
(51) durch Vermittlung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung be-
gonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind.
· In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall
der bisherigen Prüfung einzutragen. 8 38
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 140 Mark.
Davon sind «
fürdieAbschnitte1,IIA,IIBundIllAje18-Mark....-:72Mark,
für Abschnitt IIIB. .. 24
für Verwaltungskosten, Anschaffung von Prüfungsgegenständen usw. 44
berechnet.
Bei Wiederholung einzelner Abschnitte sind nach diesen Sätzen auch die betreffenden Gebühren,
für Verwaltungskosten jedoch nur im Falle einer Wiederholung der Abschnitte II A, IIB und III A je
10 Mark nochmals zu entrichten.
34.
Wer während der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach § 33 zu
berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück.
III. Praktische Tätigkeit nach der Prüfung.
« §35. . ". . · »
„Nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung und in der Regel im Anschluß an
dieselbe hat der Kandidat weitere zwei Jahre als Gehilfe in Apotheken, darunter mindestens ein Jahr
in Apotheken des Deutschen Reichs, sich praktisch zu betätigen.
Die Wahl der Apotheken steht dem Kandidaten frei, jedoch sind die Landesregierungen befugt,
in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken als nicht geeignet zu bezeichnen.
Während dieser Gehilfenzeit, welche in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat der
Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden, sowie auch aus-
reichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des Apothekerberufs zu zeigen. Den Nachweis,
daß die Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der Kandidat durch ein Zeugnis zu
erbringen, das eine eingehende Würdigung seiner Tätigkeit enthält. Das Zeugnis ist von dem Apotheker,
der die Ausbildung geleitet hat, nach dem Muster 4 auszustellen und von dem zuständigen Medizinal-#
beamten zu beglaubigen. —
„„„„Gewinnt die zuständige Behörde (8 ) nicht die UÜberzeugung, daß der Kandidat durch seine
Beschäftigung den nach Abs. 3 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so hat der Kandidat die
Tätigkeit als Gehilfe während eines von der Behörde zu bestimmenden Zeitraums fortzusetzen.
C. Erteilung der Approbation.
g 36.
*-sk)*:“ Nach Ablauf der im § 35 vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat der Kandidat bei der zuständigen
Behörde (§ 1) des Bundesstaats, in dem er die pharmazeutische Prüfung bestanden hat, die Erteilung
der Approbation als Apotheker zu beantragen. Dabei sind einzureichen:
das Prüfungszeugnis (§5 30), die Zeugnisse über die nach der pharmazeutischen Prüfung
abgeleistete regelmäßige Tätigkeit als Apothekergehilfe (§ 35) und die auf die Zeit seit
Ablegung der pharmazeutischen Prüfung bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisse
sowie eine Geburtsurkunde.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 erteilt. Muster,
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