iebt es nach gem. Rechte eine gesetzl. Deliberationsfeist? 139
jene Worte nicht verfügt, denn jenes versteht sich
von selbst, und in soweit wäre diese Interpretation
ganz unverfänglich. Allein, sie ist schon grammatisch
unmöglich (obgleich ihr Verf. sie für die
grammatisch einzig mögliche ausgiebt). Die Zumuthung,
aus den Worten „nullo nec inventario
faciendo“ den Gedanken herauszulesen, es
soll auch nicht mehr durch Errichtung eines Inventars
der Weg zur Erlangung der Erbschaft offen
stehen, hätte ihres Gleichen nur an der Ungeschicktheit
Justinians „mit der er den ihm von V. untergeschobenen
Gedanken: der Erbe darf wenn er ausgeschlagen
hat nicht mehr antreten, so ausgedrückt
hätte: er darf kein Inventar mehr machen"“?).
Ein andrer Versuch, unserer Stelle den Gehalt
einer positiven Verfügung abzugewinnen, ist von
Puchta gemacht (a. a. O. S. 13 f.). Wer innerhalb
dreier Monate ausschlägt, soll dadurch ohne Weiteres
von allen Ansprüchen der Gläubiger los sein.
Wer dies nicht beobachtet, ist also den Folgen
ausgesetzt, welche im Verlaufe der Konstitution erwähnt
werden. Nun soll nach F. 14 derjenige,
der nach erbetener Deliberationsfrist, ohne ein Inventar
gemacht zu haben, ausschlägt, dem Manifestationseide
(genauer dem Jusjurandum in litem)
der Gläubiger unterworfen seyn. Diese Nachtheile
können also möglicher Weise auch außer dem
Falle einer erbetenen Deliberationsfrist eintreten,
und sie müssen eintreten, soferne der Delat zur
Erbschaft in einem Verhältnisse stand, welches eine
*) Puchta a. a. O. S. I1, 12. Vergl. auch dagegen
Arndts a. a. O. S. 26. Mühlenbruch d. a. O
S. 347.