Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz.  279

a)  beim  beim Lachsfang
Geflechte  (Körbe,  Reusen)  und  Treibnetze:  60  mm,  das  Innere
der  Reusen  (Reusenschlupf,  Sack)  40  mm;

b)  beim  Fang  der  übrigen  Fischarten  30  mm.

Für  den  Fang  von  Gangfischen  und  Kropffelchen  (Kilche)  im  Bodensee
ist  die  Verwendung  von  Netzen  von  23  mm  Maschenweite  zugelassen.

Bei  der  Kontrole  der  Geflechte  und  Netze  ist  eine  Abweichung  einzelner
Oeffnungen  und  Maschen  um  ein  Zehnteil  der  in  Absatz  1  und  2  vorgeschriebenen
Maße  nicht  zu  beanstanden.

Der  Fang  von  Aalen  in  zum  Aalfang  ausschließlich  bestimmten  und
dienlichen  Geräten  (Aalkörben,  Aalreusen)  unterliegt,  insofern  sich  diese
Geräte  nicht  in  Verbindung  mit  Fischwehren  (Fischzäunen)  befinden,  der
in  Absatz  1  gegebenen  Vorschrift  nicht.  (Vergl.  auch  §  5  Abs.  1  Ziffer  3
und  Abs.  2.)

Auch  kann  zum  Zweck  des  Fangs  von  Futterfischen  für  Fischzuchtanstalten
  sowie  von  Köderfischen  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer
Maschenweite  durch  das  Oberamt  in  widerruflicher  Weise  gestattet  werden,
doch  ist  von  dieser  Erlaubniserteilung  der  Fang  innerhalb  der  Fischwehre
(Fischzäune)  sowie  der  Fang  von  solchen  Fischarten  ausgeschlossen,  welche  den
Vorschriften  über  Mindestmaß  (§  8)  unterworfen  sind  oder  während  der  Zeit,
für  welche  die  Fangerlaubnis  nachgesucht  wird,  Schonung  (§§  10—129  genießen.
In  dem  Erlaubnisschein  sind  die  zur  Verhütung  von  Mißbrauch  etwa
erforderlichen  besonderen  Vorschriften  zu  erteilen  und  namentlich  die  Arten
der  Fische,  welche  gefangen  werden  dürfen,  die  Zeit  des  Fangs  und  die
Wasserstrecke,  in  welcher  der  Fang  ausgeübt  werden  darf,  genau  zu
bezeichnen.

Der  Fang  von  Laugelen  (Lauben)  im  Bodensee  kann  in  gleicher  Weise
durch  das  Oberamt  gestattet  werden,  auch  wenn  solche  als  Speisefische  zur

Verwendung  gelangen  sollen.  In  diesem  Falle  sind  jedoch  nur  Netze  von
wenigstens  14  mm  Maschenweite  zulässig.

Soweit  in  den  Fällen  des  §  9  der  Fang  von  Fischen  unter  dem
Mindestmaß  zugelassen  ist,  ist  auch  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer
Maschenweite  erlaubt.

Vergl.  hierzu  Nummer  12,  Verfügung  vom  7.  Oktober  1898,  §  2.