Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

iebt  es  nach  gem.  Rechte  eine  gesetzl.  Deliberationsfeist?  139

jene  Worte  nicht  verfügt,  denn  jenes  versteht  sich
von  selbst,  und  in  soweit  wäre  diese  Interpretation
  ganz  unverfänglich.  Allein,  sie  ist  schon  grammatisch
  unmöglich  (obgleich  ihr  Verf.  sie  für  die
grammatisch  einzig  mögliche  ausgiebt).  Die  Zumuthung,
  aus  den  Worten  „nullo  nec  inventario
  faciendo“  den  Gedanken  herauszulesen,  es
soll  auch  nicht  mehr  durch  Errichtung  eines  Inventars
  der  Weg  zur  Erlangung  der  Erbschaft  offen
stehen,  hätte  ihres  Gleichen  nur  an  der  Ungeschicktheit
  Justinians  „mit  der  er  den  ihm  von  V.  untergeschobenen
  Gedanken:  der  Erbe  darf  wenn  er  ausgeschlagen
  hat  nicht  mehr  antreten,  so  ausgedrückt
hätte:  er  darf  kein  Inventar  mehr  machen"“?).
Ein  andrer  Versuch,  unserer  Stelle  den  Gehalt
einer  positiven  Verfügung  abzugewinnen,  ist  von
Puchta  gemacht  (a.  a.  O.  S.  13  f.).  Wer  innerhalb
  dreier  Monate  ausschlägt,  soll  dadurch  ohne  Weiteres
  von  allen  Ansprüchen  der  Gläubiger  los  sein.
Wer  dies  nicht  beobachtet,  ist  also  den  Folgen
ausgesetzt,  welche  im  Verlaufe  der  Konstitution  erwähnt
  werden.  Nun  soll  nach  F.  14  derjenige,
der  nach  erbetener  Deliberationsfrist,  ohne  ein  Inventar
  gemacht  zu  haben,  ausschlägt,  dem  Manifestationseide
  (genauer  dem  Jusjurandum  in  litem)
  der  Gläubiger  unterworfen  seyn.  Diese  Nachtheile
  können  also  möglicher  Weise  auch  außer  dem
Falle  einer  erbetenen  Deliberationsfrist  eintreten,
und  sie  müssen  eintreten,  soferne  der  Delat  zur
Erbschaft  in  einem  Verhältnisse  stand,  welches  eine

*)  Puchta  a.  a.  O.  S.  I1,  12.  Vergl.  auch  dagegen
Arndts  a.  a.  O.  S.  26.  Mühlenbruch  d.  a.  O
S.  347.