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Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben bestehen, die
ich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen,
sich schen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem
an ealphabet enthalten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten
Boricee zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammen-
khung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
V Unter „Telegrammen in chiffrierter Sprache“ versteht man diejenigen Telegramme,
deren Tert gebildet wird: . . . .
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern mit geheimer Be-
deutung oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden Buchstaben mit geheimer
Bedeutung;
2. aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, die weder den
Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten Sprache genügen.
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im Texte desselben
Lelegramms nicht vorkommen. Die unter ul erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht als Buch-
stabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen.
83.
1 Die Urschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben oder
in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich geschrieben sein. Ein-
shaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Uberschreibungen müssen vom Absender oder von seinem
Peauftragten bescheinigt werden. ·
IlDerAbsendereinesPrivattelegrammsistverpflichtet,sichauserlcmgenderAufgabeanstalt
iber seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, in sein Telegramm die Beglaubigung
seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vgl. unter X).
IU.. Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung aufeinander folgen:
1. die besonderen Angaben,
2. die Adresse,
3. der Text
und
4. die Unterschrift.
IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, der Empfangs-
anzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder
der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms ufw.
müssen vom Absender in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden.
Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen zugelassen:
D — für „dringend“,
RE für „Antwort bezahlt",
RbPx — für „Antwort bezahlt k Wörter“,
RbPI) — für „dringende Antwort bezahlt",
RPDxK — für „dringende Antwort bezahlt K Wörter“,
— TC— für „Vergleichung“,
PC für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“,
PCD — für „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangsanzeige“,
PB für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“,
F für „nachsenden“, . 6
PR — für „Post eingeschrieben“,
LXP für „Eilbote bezahlt“,
RXP — für „Antwort und Bote bezahlt“,
— RO — für „offen bestellen“,
MHMP — für „eigenhändig bestellen“,
— Jfür „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellendes)
Telegramm", - « —-
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