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TR — für „telegraphenlagernd“,
GP — für „postlagernd",
GPR — für „postlagernd eingeschrieben“,
— TIMX — für „X Adressen“.
. vJedeAdressemuß,umzulässigzusein,mindestenszweiWörter-enthalten,wovondasx
erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Bestimmungs-Telegraphenanstalt angibt.
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie im „Verzeichnis der Telegraphenanstalten im
Deutschen Reich“, im außerdeutschen Verkehr wie im „Verzeichnis der für den internationalen Verkehr
geöffneten Telegraphenanstalten“. Im Auslandsverkehr ist der Name des Bestimmungslandes oder
des Bezirks unbedingt erforderlich, sofern der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in dem amt-
lichen Verzeichnis veröffentlicht ist. ·
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung des Telegramms
an den Empfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache des Bestimmungslandes oder in
französischer Sprache zu schreiben; die Namen und Vornamen werden jedoch so zugelassen, wie sie
der Absender niedergeschrieben hat. Die Adresse muß ferner so beschaffen sein, daß die Zustellung an
den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte
die Straße und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, Näheres über die Berufsart des
Empfängers oder andere zweckentsprechende Angaben enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es
wünschenswert, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, die
geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung
des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt ist hinter
die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichnung des Empfängers, seiner Wohnung usw. dienen.
« Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so muß vor
dem Namen usw. der letzteren Person „bei“, „durch Vermittelung von“ oder eine andere gleich—
bedeutende Angabe stehen. ..
Telegxamme,deren-Adressedenvorstehendim.Abs.·1vorgesehenenAnforderungen'nichtent-
spricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den Anforderungen nicht genügt und der Ab—
sender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme nur auf Gefahr des Absenders. Dieser
kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines
neuen Telegramms beanspruchen (vgl. 8 22).
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig.
V Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher vom Empfänger
mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist. Wer eine mit der Telegraphen=
anstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berechtigt, diese Adresse in den für ihn be-
stimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen.
Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. .
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten Adresse zur Bezeich-
nung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, die als Briefe bestellt werden sollen.
VIII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphen-
anstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 30 „X erhoben. Die Vereinbarung
gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalender-
vierteljahrs zusammen, so läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt
nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarung auf unbe-
stimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen
schriftlichen Kündigung.
IX Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt,
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Adresse, zu gewissen Zeiten in
bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohmms,
oder zu gewissen Stunden in dem Kontor, zu anderen in der Wohnung, oder der Börse regelmäßis
bestellt werden. Für diese besondere Art der Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pausch
gebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zuzustellende Telegramme
zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, welche diese Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich
ihrer ausnahmsweise für ein oder mehrere Telegramme bedienen.
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