Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Im Falle einer regelmäßigen Benutzung gelten die Fristen unter Vl. 
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30 M. für das Jahr; 
# wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn gerichteten Telegramme mit der 
ue talt eine abgekürzte Adresse vereinbart hat. 
Telegraphenanf » » .. .. .... 
Die Einzelgebühr beträgt 30 Pf. für das Telegramm, sie ist jedoch bei gleichzeitiger Ab— 
aung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger nur einmal zu entrichten. 
un wird nicht erhoben, wenn der Botenlohn für eine Landbestellung vorausbezahlt ist (§ 16, Vl), die 
Aushändigung an den Empfänger aber auf dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht; 
eine Rückzahlung des Mehrbetrags findet nicht statt. . » « 
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb des Ortsbestell- 
bezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestellbezirk abgetragen werden, so hat er 
neben der hierfür zu entrichtenden Jahres= oder Einzelgebühr noch den bestimmungsmäßigen Eil- 
botenlohn für jede Bestellung zu zahlen. 
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht bestellbaren 
Telegramme werden den Empfängern ohne besonderes Verlangen durch Boten usw. in der Wohnung usw. 
zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der Empfänger sich diese anderweitige Zustellung der Tele- 
gramme nicht bereits durch Entrichtung der Jahresgebühr gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebühr von 
30 Pf. für das Telegramm oder die Bestellung erhoben. ·., . 
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahresgebühr von 30 M. 
oder die Einzelgebühr von 30 Pf. zu entrichten, wenn auf ihren Antrag von der die Regel bildenden 
Art der Telegrammzustellung — durch Boten oder durch den Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder 
in einzelnen Fällen abgewichen werden soll, ohne daß die Telegrammadressen über die abweichende 
Zustellung Angaben enthalten. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Telegramme durch Boten 
abgetragen werden müssen, weil die Teilnehmerstelle geschlossen oder ohne Schuld des Teilnehmers 
nicht zu errufen ist. « 
X Telegramme ohne Text werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem oder mehreren 
Interpunktionszeichen gebildeter Text ist unzulässig. · « 
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie kann in gebräuchlicher Abkürzung geschrieben oder 
durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. Die etwaige Beglaubigung der Unterschrift 
(ogl. unter 1)) ist hinter diese zu setzen. 
XI Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife unter 
vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus an den wirklichen 
Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter Deckadresse —, sind von der Be- 
förderung ausgeschlossen. . " 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider unter 
Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, daß der Text des 
Telegramms endgültig für den in der Adresse bezeichneten Empfänger bestimmt ist. 
84. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr geöffneten Tele- Aufgabe v 
graphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. Telegramn 
# II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der an den 
Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt ein- 
geliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen 
oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. 
1 III An größeren Verkehrsorten können sämtliche Postanstalten, auch wenn mit ihnen eine 
elegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt werden; auch 
ist die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet. 
Iv Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach 
en darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
wird e V Für die Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger 
ird eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. für jedes Telegramm erhoben.
	        
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