Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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schreibgebühr von 20 Pf. Diese Einschreibgebühr von 20 Pf. kommt auch bei der Aui- 
lieferung aller LTelegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder 
postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als 
eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. « 
Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiter. 
beförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus übermittelt 
werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen unter- 
brochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene frankierte Briefe zur Post 
gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ 
bz. „Post eingeschrieben“ oder —= PR = verlangt hat. Die vom Absender vorauszu- 
bezahlende Gebühr beträgt im ersten Falle 20 Pf., im zweiten Falle 40 Pf. Hat der 
Absender keine Postgebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post 
als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom 
Empfänger eingezogen. 
B. Weiterbeförderung durch Eilboten. 
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außerhalb 
des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Absender durch Entrichtung 
einer festen Gebühr von 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in 
diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder — Xh — vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner 
steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestell- 
gebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pf. im voraus bei der Aufgabe des 
Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit 
dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder RXP — zu versehen. 
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden 
Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom 
Absender eingezogen. 
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit der Be- 
zeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch ausgedrückt hat, seine 
Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein der Empfänger für den ent- 
stehenden Botenlohn. 
VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von einem 
Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten befördert. 
Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst 
geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in 
solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den 
Botenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender 
einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zu- 
stellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal 
zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen 
Fällen angerechnet. . 
VIII Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen 
Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung 
nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die 
Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Vorl 
zu berechnenden Vermerk —= Xh #Betrag des hinterlegten Botenlohns in Pfennig]s -, z. B. -XP 120 
versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der 
Bestellung in Aussicht genommen hat, der als drei Wörter zählende Vermerk — XP (Betrag des 
vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns] von [Name der Bestellanstalt!) —, z. B.— XF 120 vom 
Glauchau -, anzuwenden. 4 
IX Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter V### Botenlohn hinterlegt ist. 
auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird dem 
Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 Pf. zurückgezahlt. 
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