— 241 —
X Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Em—
fänger findet die Bestimmung unter VI Abs. 2 gleichmäßig Anwendung. Werden durch denselben
kr#n an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn
ren voraus bezahlt ist, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den
KWoachsenen Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig
obzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
* XI In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die für
ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den
Zoten des Empfängers bei der Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa
aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
§9 17.
I Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im voraus zu entrichten.
II1 Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den Ausnahme-
füllen ein, welche · " «
a) für die nachzusendenden Telegramme (8 13),
b) für die Seetelegramme (§ 15), 4
e) für die Eilbestellung von Telegrammen (§ 16), · ,
d) für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Ortlichkeiten
686, 1x)
vorgesehen sind. .
Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren einzuziehen, die
infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern bei der Aufgabeanstalt
zu wenig erhoben worden sind (vgl. 8 6)). · - «
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem Empfänger nur
gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt.
IlI Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder bar — bei den
Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. Eine Bescheinigung über die erhobenen
Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pf. erteilt. Die
Auflieferung gebührenfreier Staatstelegramme wird auf Verlangung unentgeltlich bescheinigt.
IV Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, gestattet werden,
die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben als-
dann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen
entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung
eine Gebühr von 50 Pf. für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren
gestundet werden, 2 Pf. zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
E 18.
Erhebung
Gebühre
I. Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftragten, die sich als solche auszu- Zurückzieht
elr
weisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist.
Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden
dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pf. erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits
begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung" vorausbezahlte Beträge für Weiter-
beförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige usw. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn
die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist (vgl. § 21, nd). ·
H· II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur
durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu erlassendes gebühren-
pllichtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist das
anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung benach-
üchtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Diensttelegramm keine gegen-
eilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung
vorerwähnten Diensttelegramms an den Empfänger wird dem Absender mittels unfrankierten
riefes oder, falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch
von
grammen
Verlangen
Absender