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Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absender
unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebe
leistungen (vgl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind.
Zustellung der
Telegramme
am Bestim-
mungsorte.
E 19.
!1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der Be-
stimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vgl. unter 9
II Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäftslokal usw
des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd
niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den
hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch
die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) ausgegeben
werden, wenn die Inhaber bei der Uberlassung der Schließfächer die Abholungserklärung auf Tele-
gramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangs-
anzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme
sowie telegraphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt.
dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind
Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die
Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung von
Telegrammen vgl. ferner auch § 16, XI.)
» II Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster Be-
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen Ver-
merk —= J — oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr
Morgens nicht bestellt. 4 1 - -
"1vStaats-,Di"enst-unddringendePrivattelegrammewerdenmitVorrangVoranderen
Telegrammen bestellt.
V Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangs-
anzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des Empfangsscheins über
ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit,
sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
V#I Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienst-
lichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes
Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Diener-
schaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der
Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schriftlich
namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig be-
stellen“ der — MF — verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt—
inden soll. «
Wer Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in diesem Falle
muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder — RO## stehen. ·
. VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür usw. der Wohnung des Empfängers.
so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Brief
kasten usw. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder — M#
tragen, werden jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem
Vermerk „postlagernd“ oder GP = und „telegraphenlagernd“ oder — TR nur dem Empfange!
oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Se
zeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter
abgegeben.
V Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn der Empfangte
noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt usw. des Gasthofs mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramt
vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Oe-