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e) die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte gebührenpflichti
35ô dgren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist —8
auch § 22, U.); 1 i
f) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ursprungs-
telegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Anwortscheins
verweigert hat; -
g) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort und
der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte Telegramm, sofern er
mindestens 80 Pf. beträgt;
h) die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie mindestens
80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtig
worden ist. · «
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweis-
stück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das
Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung handelt.
Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche
Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen fünf
Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig gemacht werden.
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr von
20 Pf. zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als be-
gründet erweist. .
« vJndenFällenunterIIa,b,c-undhbeziehtsichdieErstattunglediglichaufdieGebühr
einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt oder nicht an—
gekommen sind, und auf die Gebühren für die im 8 22 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die
Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener
Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. · ·
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht haben
eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene Gebühren werden
zurückgezahlt. · «
VII. Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch nur auf
seinen Antrag erstattet.
8 22.
Ve- 1 Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung be—
richtigungs- griffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Aufbewahrung des
telegramme. Telegrammmaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, über ihre Berechtigung und
ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen
oder Bestimmung darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten
haben, entweder durch die Bestimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt
vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthältt
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers eime
Ubermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn in anderen
Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.
m. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von bereits he.
förderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, solche
Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt an-
nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienst-
notizen gerichtet werden.