Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

— 245 — 
I1. Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung einer als 
fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Gebühren für die Antworten 
auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im 
Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige 
Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für die 
Wörter nicht erstattet, welche in dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sich ausschließlich 
auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht entstellten 
Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten Wörter erstattet. 
Iy Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung Anlaß 
gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. - 
v Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch Vermitte— 
lung der Aufgabe= oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post gemacht werden. Die 
Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 Pf. Außerdem hat der Antragsteller noch weitere 
20 Df. zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die Post verlangt. 
§ 23. 
1 Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich als solche 
gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen und der an 
sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben 
können und die Urschriften noch vorhanden sind. Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten Telegramms 
sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pf., bei längeren Telegrammen 40 Pf. mehr für 
jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten 
Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden 
Kosten zu zahlen. 
  
1 8 24. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben 
sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden. 
II Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die Bestimmungen 
des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungs-Ubereinkunft sowie der 
etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung; daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit, 
als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen. 
III Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen dieser 
Verordnung keine Anwendung. " 
25. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
Telegramm 
abschriften. 
Geltungs- 
bereich. 
Zeitpunkt der 
Einführung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.