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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Juni d. J. nachstehende Anderungen von Ausführungs.
bestimmungen zum Salzsteuergesetze beschlossen und zwar, daß ·
1. Am Schlusse des Abs. 1 im § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über
die Erhebung einer Abgabe von Salz) eingeschaltet wird:
„Auch kann die Direktivbehörde genehmigen, daß zur Ermittelung des Reingewichts
von Salz in Säcken die probeweise Verwiegung von mindestens zwei vom Hundert
der Säcke stattfindet, wenn diese von gleichem Stoffe sind, gleichartiges Salz enthalten
und ein annähernd gleiches Rohgewicht aufweisen."
2. In demselben § 1 als Abs. 3 neu aufgenommen wird:
„Bei der Abfertigung von unverpacktem Steinsalz und Siedesalz in Eisenbahn-
wagen unter Raumverschluß kann die Gewichtsermittelung mit Genehmigung der
Direktivbehörde durch Verwiegung auf der Gleiswage erfolgen.“
(Anmerkung: der jetzige Abs. 3 des § 1 folgt danach als Abs. 4.)
3. Der Abs. 3 in Ziffer 7 des § 8 der Anweisung für Privatsalinen“) durch folgende
Vorschriften ersetzt wird:
(Abs. 3.) „Ein sogenanntes Gutgewicht für Feuchtigkeit und dergleichen darf nicht zu-
gestanden werden, auch wird untersagt, daß Personen, welche bei den Verwiegungen
Handdienste zu leisten haben, das Gewicht ansagen und daß hiernach die An-
schreibungen geschehen.
(Abs. 4.) Probeverwiegungen sind im allgemeinen nicht zulässig. Die Direktivbehörde ist
jedoch befugt, solche im Bedürfnisfalle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu gestatten: «
—a)BeiderAbfertigunggrößererMengenvonSalzderselbenArt,ingleichartiger
Verpackung (Säcken oder zylindrischen Fässern aus Holz) kann eine probeweise
Ermittelung des Rohgewichts stattfinden, wenn sich bei den einzelnen zur Ver-
wiegung gelangenden Packstücken keine Abweichungen ergeben, welche zwei vom
Hundert des angemeldeten Gewichts überschreiten. Die probeweisen Ver-
wiegungen müssen sich auf mindestens zwei vom Hundert der ganzen Warenpost
erstrecken.
b) Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als
zwei vom Hundert des angemeldeten Gewichts, so muß die Verwiegung bei der
ganzen Post stattfinden. Anderenfalls ist bezüglich der verwogenen Packstücke
das ermittelte, bezüglich der nicht verwogenen das angemeldete Gewicht der
weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.
c) Ist das Salz unter amtlicher Aufsicht in Umschließungen verpackt worden, deren
Gewicht vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Reingewicht durch Abrechnung
des ermittelten Gewichts der Umschließungen von dem durch probeweise
Verwiegung ermittelten Rohgewichte festgestellt werden. Der Verpackung
unter amtlicher Aufsicht ist gleich zu achten die Verpackung in den unter
amtlichem Verschluß und ständiger amtlicher Überwachung stehenden Salz-
werksräumen, sofern eine Vertauschung der vorher verwogenen Umschließungen
4 ausgeschlossen ist.“ »
4. In dem jetzigen Abs. 4 (später 5) daselbst die Eingangsworte „Die Verwiegungen sind“ zu
ersetzen sind durch die Worte: —
„Findet eine Probeverwiegung nicht statt, so sind die Verwiegungen“
(Anmerkung: die jetzigen Abs. 5 und 6 werden danach Abs. 6 und 7).
*) Zentralblatt 1888 S. 613.
**) - 1888 S. 628.