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3. Militärwesen.
Bekanntmachung.
Dem Königlich Preußischen Stabsarzt a. D. Dr. Brecke in Davos ist auf Grund des § 42
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, die in § 42 Ziffer 1 a und b ebendaselbst
bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen
„Wetschen auszustellen, welche sich krankheitshalber in Davos aufhalten.
Berlin, den 20. Jannar 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Richter.
4. Zoll= und Steuerwesen.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1903 beschlossen, daß
1. in der vom Bundesrat am 5. Juli 1888 — Zentralblatt 1888 S. 489 ff. — erlassenen An-
weisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes zwischen den Ziffern 7 und 8 eine neue Ziffer
(va) folgenden Inhalts eingeschaltet wird:
„Zu 8 31. . .
Für den zollamtlichen Verkehr auf Schiffen hat der Schiffsführer hinsichtlich des
Schiffes und seiner Zugänge auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, welche er—
forderlich sind, um die mit den Dienstverrichtungen auf dem Schiffe betrauten Beamten
vor Beschädigungen zu schützen. -
Insbesondere hat er folgende Vorschriften zu beachten:
à) Laufplanken, Stege, Brücken, Treppen, welche zum Personenverkehre zwischen einem
verankert oder vertaut liegenden Schiffe und dem Lande dienen, müssen breit und
stark genug und wenigstens an einer Seite mit Geländer oder Tau versehen sein.
Die Laufplanken müssen so unterstützt werden, daß allzugroße Schwankungen
sowie ein Abrutschen der Planken von den Stützen verhindert werden. Zu letzterem
Zwecke müssen die Stützen auf beiden Seiten über die Planken hinausragen.
Die Stützen müssen richtig gebaut und in gutem Zustande sein und so auf-
gestellt werden, daß ein Umstürzen vermieden wird; sie sind in solchen Größen vor-
rätig zu halten, daß womöglich eine zur Unterstützung ausreicht; müssen zwei über-
einander gestellt werden, so sind sie in sicherer Weise aneinander zu befestigen.
b) Treppen von mehr als einem Meter Höhe müssen wenigstens auf einer Seite mit
Geländer, Handleisten oder Tau versehen sein.
J) Oberdeckluken sowie alle sonstigen Luken und Offnungen über und unter Deck, deren
Sülle (Umrandung) unter 80 cm hoch sind, müssen, wenn sie nicht zum Laden,
Löschen oder zu sonstigen Schiffsarbeiten gebraucht werden, fest geschlossen oder durch
Geländer, Ketten, Taue oder in sonst geeigneter Weise geschützt sein, andernfalls aber
den diensttuenden Beamten, bevor diese ihre Umgebung betreten, — auf Verlangen
durch einen zur Begleitung mitzugebenden Mann der Schiffsbesatzung — besonders
gezeigt werden.
d) Bei Glatteis, Reif oder Schneebelag ist den Beamten die erforderliche Hilfe zur Ver-
meidung des Ausgleitens oder des Abstürzens zu gewähren. «
e) Die Triebräder der Dampfwinden und Steuergeschirre sind mit Schutzblechen oder
sonst geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
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