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Abteilung III für eingetragene Genossenschaften,
Abteilung IV für eingeschriebene Hilfskassen,
zu III und IV, sofern sie im Inland ihren Sitz haben (§ 4 No. 3 daselbst),
Abteilung V für juristische Personen (ebendaselbst),
Abteilung VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, Anstalten,
Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter
deren Aufsicht geführt wird (§ 4 Nr. 4 daselbst), «
Abteilung VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen (ebendaselbst).
Artikel 2 (5 3 a. a. O.).
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, eingetragenen Ge-
nossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch, dem Antrage
das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird, bei
juristischen Personen, dass sie Rechtsfähigkeit haben, bei den Firmen, daß sie mit der ange-
gebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei eingetragenen Genossenschaften, daß
sie in einem Genossenschaftsregister im Inland eingetragen, und bei eingeschriebenen Hilfskassen,
daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen sind. Haben juristische Personen ihren
Sitz im Auslande, so ist ferner dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls
beizufügen, durch welches die Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechts-
fähigkeit bezeugt, dargetan wird.
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung
befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffent-
lichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. «
Artikel4(§7a.a.O.in"derFassungdesGesetzes-vom28.-Juni1904).
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der einge-
schriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im §7 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffent-
liche Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma be-
ziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse befugt sind. Vertreter juristischer Per-
Sonen, welche ihren Sitz im Auslande haben, haben ihre Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis
der zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von diesem Zeugnisse gilt das im Artikel 2 No. 5
Abs. 1 Gesagte.
2. Zoll= und Steuerwesen.
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Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen der Königlich Bayerische Zollinspektor Strößner in
München an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zollinspektors
Michelbach den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Flensburg, Hadersleben, Kiel und Tönning
als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Flensburg vom 1. Oktober 1904 ab beigeordnet worden.