Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

— 387 — 
., B. Schlachtungen.) 
Während der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis 30. November 1904 wurden in dem Hause 
oder Gehöft und den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten (Stall, Scheune, 
Schuppen, Hof, Garten, Wiese, Weide, Feld usw.) geschlachtet, ohne daß gemäß den bestehenden 
Vorschriften eine Schlachtvieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war. Anzahl 
1. Kälber unter 3 Monaten aaallt....-- - 
2. Rinder, über 3 Monate alt. 
hiervon Kühe“) 
3. Schafe (einschließlich Lammer) 
4. Schweine (einschließlich Ferkel) 
5. Ziegen (einschließlich Lammer) 
  
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweifung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
.- 
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
2 —— — — run .«. des 
— Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
; der Ausgewiesenen. strafung. beschlossen hat. nn 
1 2. I ---8.-- - 4. .. 6. 
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Apollonia Held, geboren im Februar 1858 zu Opato-Diebstahl und Ban-(Königlich Preußischer 14. Oktober 
Schmiedsfrau, wek, Gouvernement Warschau, Ruß-= dendiebstahl im Regierungspräsident zu|d. J. 
land, russische Staatsangehörige, Rückfall und intel- Bromberg, 
lektuelle Urkunden- 
fälschung (8 Jahre 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 2. No- 
vember 1896), 
. 
  
  
  
  
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
2.]Josef Buttignol, geboren am 22. August 1869 (1870) zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä= 11. Oktober 
Erdarbeiter, Vittorio, Provinz Treviso, Italien, Betteln, sident zu Colmar, d. J. 
italienischer Staatsangehöriger, 
3. Enriko Conzina, geboren am 8. März 1859 zu Im-Betteln, Königlich Preußischer desgleichen. 
Steinmetz, ponza, Bezirk Tolmezzo, Provinz Regierungspräsident zu 
Udine, Italien, italiensscher. Staats- Erfurt, 
angehöriger, 
  
  
  
*) Sofern nach landesrechtlichen Vorschriften auch das ausschließlich im eigenen Haushalte der Besitzer de 
Slachttiere zur Verwendung kommende Fleisch der Beschau unterliegt, ist dieser Teil des Formulars nicht auszufüllen. 
*“) Kühe sind weibliche Rinder, die schon geboren haben. 
re ) Schweine (Ferkel), die lediglich auf Trichinen untersucht worden sind, sind hier mitzuzählen, da die 
lichinenschau nicht als Fleischbeschau im Sinne des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes gilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.