Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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II. Die in der vorstehend angeführten Bekanntmachung vom 16. Oftober 1900 unter Nr. 7, 
ferner in der Bekanntmachung vom 16. Mai 1891 (Zentralblatt S. 97) unter Nr. 7, sowie in der 
Bekauntmachung vom 12. Juni 1901 (Zentralblatt S. 210) unter Nr. 5 aufgeführte österreichische 
Bezirkshauptmannschaft Neustadt ist in die beiden Bezirkshauptmannschaften Neustadt (an der Mettau) 
und Nachod geteilt worden. Die angegebenen Bekanntmachungen finden demgemäß auf diese beiden 
Bezirkshauptmannschaften Anwendung. * 
Berlin, den 1. Februar 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
-.... — 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 13. Januar 1904 beschlossen, daß der durch den Beschluß des 
Bundesrats vom 7. Februar 1901 im Emder Außenhafen errichtete Freibezirk — vergl. Zentralblatt 
1901 S. 311 — die Eigenschaft eines Zoll-Ausschlußgebiets im Sinne des § 16 Abs. 1 des Vereins- 
zollgesetzes mit der Maßgabe erhält, daß 
a) Detailgeschäfte im Ausschlußgebiete grundsätzlich ausgeschlossen bleiben; 
b) Wohnungen daselbst nur insoweit vorhanden sein dürfen, als es sich um Beamte oder 
um solche Personen handelt, deren ständige Anwesenheit im Ausschlußgebiete durch 
die Art ihrer Beschäftigung erfordert wird; 
Zc) private industrielle Betriebe in diesem Gebiet, außer für die Ausrüstung und die Re- 
paratur von Schiffen, nicht zugelassen werden. 
Berlin, den 28. Januar 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den nachstehend aufgeführten Abänderungen 
und Ergänzungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarife mit der Maßgabe die Zustimmung 
zu erteilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. April 1904 in Wirkung gesetzt werden. 
Berlin, den 4. Februar 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Volltarife. 
I. In Ziffer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen sind die Worte „dem Oranje-Freistaat“ und „der Süd- 
afrikanischen Republik (Transvaal)“ je nebst einem Komma zu streichen. 
2. Dem dritten Absatze der Anmerkung zu dem Artikel „Baryt“ ist folgender Zusatz anzufügen: 
„m0Dieser Unterschied ist jedoch bei grün gefärbtem schwefelsauren Baryt erst nach Entfernung des den 
einzelnen Körnchen anhaftenden, aus einem Gemenge von Chromgelb und Berlinerblau bestehenden Farbstoffs 
deutlich erkennbar; zu diesem Zwecke ist die Probe vor der minikroskopischen Untersuchung mit Natronlange 
zu behandeln, auszuwaschen, darauf mit Salzsäure zu erwärmen und wieder auszuwaschen.“ 
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