— 433 —
3. Versicherungswesen.
Bekanutmuchung,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
—. Ú
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 10. November 1904 bestimme ich auf Grund
des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres
der Hannoversche Prediger-Brandversicherungs-Verein zu Hildesheim,
obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs Preußen hinaus erstreckt, durch
die Königlich Preußische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 15. Dezember 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
4. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
Auf Wunsch ist bei Vororts= und Ferngesprächen an die verlanote Sprechstelle der Name der
Person, mit der das Gespräch geführt werden soll, schon vor dem Zustandekommen der Gesprächs-
verbindung zu übermitteln. Hierfür wird eine Gebühr von 25 Pf. erhoben. Die Bestimmung tritt
mit dem 1. Januar 1905 in Kraft.
Mit Wirkung von diesem Tage ab werden die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech-
gebühren-Ordnung vom 26. März 1900 (Zentralblatt S. 242) durch folgenden zwischen den Punkten
13 und 14 einzuschaltenden Zusatz ergänzt:
„13a. Für die vorherige Übermittelung des Namens der Person, mit der ein Gespräch im
Vororts= oder Fernverkehr geführt werden soll, beträgt die Gebür.. 25 Pf.
Kommt das Gespräch infolge von Leitungsstörung nicht zustande, so ist weder diese Gebühr,
noch die Gebühr für das Gespräch selbst zu entrichten. Unterbleibt das Gespräch aus
anderen Gründen, so wird die Gebühr für das Gespräch erhoben; doch kommt in diesem
Falle die Gebühr für die vorherige Ubermittelung des Namens nicht in Ansatz."
Berlin, den 15. Dezember 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
777